Rechtssatz
Auch dann, wenn Sachen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG während der Ehe veräußert werden, ist der an ihre Stelle tretende noch abgrenzbare Vermögenswert von der Verteilung auszunehmen.
| 6 Ob 560/84 | OGH | 07.03.1985 |
Auch; Beisatz: Das aus geschenktem und somit ausgenommenen Geld angeschaffte Äquivalent bleibt, wenn es klar abgrenzbar und keine deutliche Umwidmung erfolgt ist, aus der Aufteilung ausgenommen. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1986/13 S 50 |
| 4 Ob 533/87 | OGH | 30.06.1987 |
Beisatz: Nach dem Substitutionsprinzip sollen grundsätzlich Vermögenswerte, die an die Stelle einer in die Ehe eingebrachten Sache getreten sind, nicht der Aufteilung unterliegen. (T2) |
| 1 Ob 208/19y | OGH | 26.03.2020 |
Beisatz: Nicht aber dann, wenn das Surrogat oder ein Anteil daran während der aufrechten Ehe dem einen Ehegatten vom anderen (zu dessen Gunsten die Sache oder der Wert, weil er sie in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von einem Dritten geschenkt erhalten hat, zuvor gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG ausgenommen war) geschenkt wurde. (T3)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/22 |
| 1 Ob 94/25t | OGH | 09.09.2025 |
Beisatz: Es würde dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (auch bloß wertmäßig) an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere in die Ehe eingebracht hat oder die ihm als geschenkt oder geerbt allein zustehen. (T4)<br/>Beisatz: Eine wertverfolgende Berücksichtigung eingebrachten, von Dritten geschenkten und von Todes wegen erworbenen Vermögens eines Ehegatten hat auch in dem Fall zu erfolgen, dass damit zunächst ein bestimmter Vermögensgegenstand finanziert und dessen Verkaufserlös in der Folge für den Erwerb eines anderen Vermögensgegenstands verwendet wurde. (T5)<br/>Beisatz: Hier: mehrstufige Wertverfolgung, da der Verkaufserlös einer Liegenschaft, die teilweise mit von der Aufteilung ausgenommenen Vermögen finanziert wurde, wiederum in eine andere Liegenschaft investiert wurde, die nunmehr der Aufteilung unterliegt. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0050OB00507_8000000_002
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