Normen
13 Os 26/73 | OGH | 18.05.1973 |
Veröff: EvBl 1973/288 S 583 = RZ 1973/186 S 179 |
13 Os 138/73 | OGH | 10.01.1974 |
Zweiter Rechtsgang zu 13 Os 26/73; Beisatz: Das Erfordernis des "räumlichen Naheverhältnisses" darf in Fällen der beschriebenen Art nicht so eng ausgelegt werden, daß der Überfallene das Gut bei sich tragen oder doch unmittelbar bei der Hand haben muß. Gewaltanwendung und Sachbemächtigung müssen aber in so kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge und innerhalb so enger räumlicher Grenzen erfolgen, daß sich das Täterhandeln auch nach außen hin erkennbar noch als Einheit darstellt. (T1) |
12 Os 15/80 | OGH | 17.04.1980 |
Beis wie T1 nur: Gewaltanwendung und Sachbemächtigung müssen aber in so kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge und innerhalb so enger räumlicher Grenzen erfolgen, daß sich das Täterhandeln auch nach außen hin erkennbar noch als Einheit darstellt. (T2) |
11 Os 142/97 | OGH | 11.11.1997 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
11 Os 125/05z | OGH | 13.12.2005 |
Auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Tat als vollendeten (schweren) Raub genügt es, dass die qualifizierte Drohung und die nachfolgende Sachbemächtigung in so kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge und innerhalb so enger räumlicher Grenzen erfolgt, dass sich das Handeln des Täters nach außen hin noch als einheitliches Geschehen darstellt. (T3) |
12 Os 131/24t | OGH | 29.01.2025 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19730518_OGH0002_0130OS00026_7300000_001
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