Rechtssatz
„Teilnahme“ an der Handlung des Dritten setzt vorsätzliche Beteiligung voraus.
9 Ob 21/22m | OGH | 27.09.2023 |
Allein der Verkauf eines Produkts durch einen Vertriebshändler rechtfertigt nicht, davon auszugehen, dass dieser an einer Täuschungshandlung des Produzenten (als Täter) „teilgenommen“ hätte. (T1) |
10 Ob 36/23a | OGH | 16.04.2024 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz: hier: Zur Frage, ob der Fahrzeughändler für List des Motorenherstellers einstehen muss (Thermofenster). (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20230927_OGH0002_0090OB00021_22M0000_001
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