OGH 10ObS148/20t; 10ObS121/21y; 10ObS22/24v; 10ObS86/24f (RS0133504)

OGH10ObS148/20t; 10ObS121/21y; 10ObS22/24v; 10ObS86/24f13.8.2024

Rechtssatz

Das für den Anspruch auf eine Heimopferrente erforderliche Tatbestandsmerkmal „im Rahmen einer Unterbringung“ nach § 1 Abs 1 HOG ist im Falle einer Klägerin, die als „Lehrling“ in einem Kloster beschäftigt war und während ihrer Beschäftigung dort in einem Knabeninternat untergebracht war, nicht erfüllt.

Heimkinder; Pflegekinder; Fremdpflege; anspruchsberechtigt

 

Normen

HOG §1 Abs1

10 ObS 148/20tOGH19.01.2021

Veröff: SZ 2021/2

10 ObS 121/21yOGH13.09.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Besuch einer Ganztagesschule/Halbinternat; Tatbestand „im Rahmen einer Unterbringung“ nach § 1 Abs 1 HOG nicht erfüllt. (T1)

10 ObS 22/24vOGH12.03.2024

Beisatz: Hier: Missbrauch durch Kirchenangehörige während 14-tägigem Zeltlager; Tatbestand "im Rahmen einer Unterbringung" nach § 1 Abs 1 HOG nicht erfüllt. (T2)

10 ObS 86/24fOGH13.08.2024

vgl; Beisatz: Hier: Die festgestellten Gewalthandlungen erfolgten nicht während einer Unterbringung in Fremdpflege, der sich der Kläger nicht entziehen konnte, weil zumindest rein rechtlich die Möglichkeit bestand, dass das Autoritätsverhältnis durch seinen (ihm zurechenbaren und von den in § 1 Abs 1 HOG genannten Rechtsträgern bzw Personen verschiedenen) gesetzlichen Vertreter beendet wird. Der Kläger unterlag zwar der Schulpflicht, diese forderte aber nicht den (weiteren) Besuch einer bestimmten (oder der konkreten) Einrichtung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20210119_OGH0002_010OBS00148_20T0000_002

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