OGH 4Ob81/17s; 4Ob7/19m; 4Ob53/19a; 4Ob3/21a; 4Ob52/24m; 4Ob125/24x (RS0131705)

OGH4Ob81/17s; 4Ob7/19m; 4Ob53/19a; 4Ob3/21a; 4Ob52/24m; 4Ob125/24x27.8.2024

Rechtssatz

Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden. Zu fragen ist immer, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleichermaßen erreicht werden hätte können, zB durch Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers zur Übernahme des Schutzgegenstands oder durch dessen Darstellung mit eigenen Worten.

Normen

UrhG §42f

4 Ob 81/17sOGH26.09.2017

Veröff: SZ 2017/98

4 Ob 7/19mOGH29.01.2019

Beisatz: Die Zitierfreiheit darf nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird. (T1)<br/>Beisatz: Daran, dass Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bildzitats ein legitimer Zitatzweck ist, wird festgehalten. (T2)

4 Ob 53/19aOGH22.08.2019

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bildzitat im Rahmen einer gegen die Rechteinhaberin gerichteten Kritik wegen Verstoßes gegen den journalistischen Transparenzgrundsatz. (T3)

4 Ob 3/21aOGH26.01.2021

Beisatz: Eine ungebührliche Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers, die einem zulässigen Zitat entgegen steht, kann sich auch durch eine Entstellung des (zitierten) Werks ergeben. (T4)

4 Ob 52/24mOGH04.04.2024

Beisatz: Eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt eines fotografierten Textes (Postkarte) reicht nicht. (T5)

4 Ob 125/24xOGH27.08.2024

Beisatz: Hier: Video über Polizeieinsatz. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20170926_OGH0002_0040OB00081_17S0000_001

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