OGH 1Ob262/15h; 1Ob188/16b; 1Ob227/16p; 1Ob17/18h; 1Ob242/17w; 1Ob84/18m; 1Ob97/19z; 1Ob213/21m; 1Ob238/21p; 1Ob183/23b; 1Ob197/23m; 1Ob13/24d; 1Ob88/24h (RS0130671)

OGH1Ob262/15h; 1Ob188/16b; 1Ob227/16p; 1Ob17/18h; 1Ob242/17w; 1Ob84/18m; 1Ob97/19z; 1Ob213/21m; 1Ob238/21p; 1Ob183/23b; 1Ob197/23m; 1Ob13/24d; 1Ob88/24h25.6.2024

Rechtssatz

Eine von einem oder beiden Ehepartnern in die Ehe eingebrachte, aber fremdfinanzierte Liegenschaft erfährt eine als eheliche Errungenschaft anzusehende und in die Aufteilung miteinzubeziehende Wertsteigerung, soweit der Kredit aus während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln vermindert wird. Werden keine weiteren Investitionen, Sanierungs- oder Umbauarbeiten während dieser Zeit erbracht, entspricht die auf der Kredittilgung beruhende Wertsteigerung einer Liegenschaft in der Regel betragsmäßig der Reduktion des Kreditsaldos.

Normen

EheG §81
EheG §82

1 Ob 262/15hOGH31.03.2016

Veröff: SZ 2016/43

1 Ob 188/16bOGH23.11.2016

Auch

1 Ob 227/16pOGH20.12.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Mit während der Ehe erwirtschafteten Mitteln wurden die vor der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten allein eines Ehepartners zur Gänze getilgt. Auch wenn diesem Ehepartner hier kein Wert in Form einer Sache verblieben ist, verbleibt ihm der mit ehelichen Mitteln geschaffene Vorteil, dass er nun nicht mehr mit seinen Schulden belastet ist. (T1)

1 Ob 17/18hOGH21.03.2018
1 Ob 242/17wOGH30.04.2018

Ähnlich

1 Ob 84/18mOGH29.05.2018

Auch

1 Ob 97/19zOGH25.06.2019

Beis ähnlich wie T1

1 Ob 213/21mOGH14.12.2021

Vgl

1 Ob 238/21pOGH21.02.2022

Beisatz: Hier: Einbringung einer mit einem Fremdwährungskredit finanzierten Liegenschaft in die Ehe. (T2)

1 Ob 183/23bOGH23.01.2024

Beisatz: Hier: Gemeinsame Investition in eingebrachte Liegenschaft durch kreditfinanzierte Ablösezahlung zur Löschung eines Wohnungsgebrauchsrechts. (T3)

1 Ob 197/23mOGH05.03.2024

vgl

1 Ob 13/24dOGH05.03.2024

Beisatz: Ein Ausgleich hat nur stattzufinden, wenn die Liegenschaft in natura in die Aufteilung einzubeziehen und die Miteigentumsanteile zu übertragen sind. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Kein Ausgleich der Wertsteigerung, da die Miteigentumsverhältnisse aufrecht blieben und den ehemaligen Ehepartnern die ehelichen Ersparnisse bereits jeweils wertmäßig zur Hälfte zukamen. (T5)

1 Ob 88/24hOGH25.06.2024

Dokumentnummer

JJR_20160331_OGH0002_0010OB00262_15H0000_001

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