OGH 7Ob189/11m; 1Ob191/16v; 6Ob180/21w; 4Ob51/23p; 4Ob191/23a (RS0127975)

OGH7Ob189/11m; 1Ob191/16v; 6Ob180/21w; 4Ob51/23p; 4Ob191/23a25.6.2024

Rechtssatz

Art 3 Abs 2 RL 2000/31/EG  ‑ umgesetzt in Österreich durch § 20 ECG ‑ statuiert das sogenannte Herkunftslandprinzip, nach welchem der Anbieter eines in einem der Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstes der Informationsgesellschaft grundsätzlich nur den ‑ in den koordinierten Bereich der Richtlinie fallenden ‑ Rechtsvorschriften seines Herkunftsstaats unterliegt.

Das Herkunftslandprinzip wird durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. § 21 ECG enthält die in Art 3 Abs 3 in Verbindung mit dem Anhang der RL 2000/31/EG genannten Bereiche, welche allgemein von der Geltung des Herkunftslandprinzips ausgenommen sind. § 22 ECG sieht in Umsetzung von Art 3 Abs 4 RL 2000/31/EG vor, dass die Mitgliedstaaten im Einzelfall zum Schutz besonderer Interessen unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Herkunftslandprinzip abweichende Maßnahmen treffen können.

Normen

ECG §20
ECG §21
ECG §22
RL 2000/31/EG Art3 Abs2
RL 2000/31/EG Art3 Abs3
RL 2000/31/EG Art3 Abs4

7 Ob 189/11mOGH09.05.2012

Veröff: SZ 2012/54

1 Ob 191/16vOGH23.11.2016

Vgl auch; Beisatz: AGB‑Klauseln im Reisebürogewerbe (Reisevermittlungsvertrag); Verbandsklage. Das Herkunftsprinzip des § 20 Abs 1 ECG gilt nicht, weil § 21 Z 6 ECG davon vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben, ausnimmt; darunter fallen auch vorvertragliche Schutz‑ und Aufklärungspflichten. (T1)

6 Ob 180/21wOGH02.02.2022

Vgl

4 Ob 51/23pOGH17.10.2023

nur: Das Herkunftslandprinzip wird durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. § 21 ECG enthält die in Art 3 Abs 3 in Verbindung mit dem Anhang der RL 2000/31/EG genannten Bereiche, welche allgemein von der Geltung des Herkunftslandprinzips ausgenommen sind. (T2)<br/>Beisatz wie T1 nur: Das Herkunftsprinzip des § 20 Abs 1 ECG gilt nicht, weil § 21 Z 6 ECG davon vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben, ausnimmt; darunter fallen auch vorvertragliche Schutz‑ und Aufklärungspflichten. (T3)<br/>Beisatz: Hinsichtlich der gegenüber Verbrauchern einzuhaltenden Informationspflichten nach dem FAGG gilt das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-RL daher nicht. Aufgrund der klaren Regelung des § 21 Z 6 ECG ist die Berufung auf die deutsche Rechtslage nicht vertretbar (4 Ob 96/19z Pkt 1.2). (T4)

4 Ob 191/23aOGH25.06.2024

vgl; Beisatz: Hier: mit Ausführungen zum Digital Services Act, VO (EU) 2022/2065 . (T5)

Dokumentnummer

JJR_20120509_OGH0002_0070OB00189_11M0000_001

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