OGH 7Ob130/10h; 7Ob41/16d; 7Ob110/16a; 7Ob226/16k; 7Ob36/18x; 7Ob75/18g; 7Ob172/21a; 7Ob165/23z; 7Ob213/23h (RS0126927)

OGH7Ob130/10h; 7Ob41/16d; 7Ob110/16a; 7Ob226/16k; 7Ob36/18x; 7Ob75/18g; 7Ob172/21a; 7Ob165/23z; 7Ob213/23h24.1.2024

Rechtssatz

Der Risikoausschluss bedarf eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung; es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein. Für Amtshaftungsansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Aufsichtspflichten durch die Finanzmarktaufsicht trifft dies nicht zu.

Normen

ARB 2000 Art7.1.11.
ARB 2003 Art7.1.9
Rechtsschutzversicherung ARB 2003 Art7.1.8.

7 Ob 130/10hOGH30.03.2011

Veröff: SZ 2011/41

7 Ob 41/16dOGH27.04.2016

Auch; Beisatz: Baurisikoausschlussklausel Art 23.3.1. ARB 1988 ‑ Kein Versicherungsschutz im Haftpflichtprozess, in dem die mangelhafte Planungsleistung der Schuldnerin zu prüfen ist, selbst wenn die Gegenleistung für die Errichtung die Übertragung von Mietrechten ist. (T1)

7 Ob 110/16aOGH31.08.2016

Beisatz: Adäquater Zusammenhang zwischen nachträglicher Stop‑Loss‑Order des Kreditnehmers zur Reduzierung des Währungsrisikos eines zur Finanzierung eines Bauvorhabens aufgenommen Fremdwährungskredits und der Finanzierung eines Bauvorhabens im Sinn von Art 7.1.11 ARB 2005. (T2)

7 Ob 226/16kOGH25.01.2017

Auch

7 Ob 36/18xOGH20.04.2018

Beisatz: Selbst wenn der Versicherungsnehmer des Rechtsschutzversicherers im Zuge der Kreditaufnahme zur Finanzierung eines Bauvorhabens eine Lebensversicherung abschließt und den daraus resultierenden Anspruch zur Besicherung der Kreditforderung verpfändet, weisen Streitigkeiten mit dem Lebensversicherer aus dem Lebensversicherungsvertrag keinen adäquaten Zusammenhang mit der Finanzierung auf. Der Ausschlusstatbestand liegt damit nicht vor. (T3)

7 Ob 75/18gOGH20.06.2018

Auch; Es besteht ein adäquater Zusammenhang der Unfallgefahr auf der Baustelle mit dem Baurisiko. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Baurisikoausschlussklausel nach Art 7.1.9 ARB 2003. (T5)<br/>Beisatz: Der Risikoausschluss für die Geltendmachung von Personenschäden umfasst nicht Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer, der einen allfälligen Personenschaden im Zuge des Hausumbaus decken soll. (T6)

7 Ob 172/21aOGH15.12.2021

Vgl; Beisatz: Adäquater Zusammenhang zwischen einem in einem Baumangelprozess unrichtig erteilten Gutachten über das Vorliegen des Baumangels mit dem Baurisiko; Art 7.1.2.2. ARB 2008. (T7)

7 Ob 165/23zOGH24.10.2023

vgl; Beisatz: Kein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wird Art 7.1.11 ARB die Bedeutung beimessen, dass diese nur zur Anwendung gelangt, wenn ein Bauvorhaben inklusive Grundstückserwerb finanziert wird. (T8)

7 Ob 213/23hOGH24.01.2024

vgl; Beisatz: Zu mit Art 7.1.8. ARB 2003 („Bauherrenklausel“) vergleichbaren Bestimmungen führte der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach aus, dass zur Finanzierung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben regelmäßig Vereinbarungen mit dem Zweck, Fremdmittel für solche meist kostenintensiven Maßnahmen zu erhalten, geschlossen werden. Wirtschaftlicher Zweck des zu beurteilenden Risikoausschlusses ist daher erkennbar, die Rechtsschutzdeckung nicht nur für erfahrungsgemäß aufwändige und deshalb teure Bau-(mängel-)Prozesse auszunehmen, sondern auch Streitigkeiten, die – wegen der häufigen Notwendigkeit, große Beträge fremdzufinanzieren – hohe Streitwerte zum Gegenstand haben und zwischen den Parteien der Finanzierungsvereinbarung auftreten, in der Regel also Streitfragen aus dem geschlossenen Kreditvertrag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer. Grund dafür ist, dass nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann. (T11)<br/>Beisatz: Selbstverständlich ist, dass nicht jeder auch noch so ferne Zusammenhang mit der Finanzierung ausreicht, sondern zumindest ein ursächlicher Zusammenhang im Sinn der conditio sine qua non-Formel zwischen der Finanzierung und jenen rechtlichen Interessen, die der Versicherungsnehmer mit Rechtsschutzdeckung wahrnehmen will, bestehen muss. Dabei bedarf es – wie im Schadenersatzrecht zur Haftungsbegrenzung – eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung, es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein. (T12)

Dokumentnummer

JJR_20110330_OGH0002_0070OB00130_10H0000_001