OGH 12Os162/10f; 12Os84/19y; 13Os32/20k; 14Os110/20p; 15Os100/21a; 15Os37/24s (RS0126786)

OGH12Os162/10f; 12Os84/19y; 13Os32/20k; 14Os110/20p; 15Os100/21a; 15Os37/24s15.5.2024

Rechtssatz

Zur Darstellung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 8 StPO bedarf es bei einer zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgten Abweichung zwischen den dem Schuldspruch und dem Anklagetenor zu Grunde liegenden, einander überdeckenden Tatbildern eines Vorbringens, das plausibel macht, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt eine andere Verteidigungsstrategie gewählt hätte.

Normen

StPO §262
StPO §281 Abs1 Z8

12 Os 162/10fOGH29.03.2011

Beisatz: Hier: Anklage wegen des Verbrechens nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und Schuldspruch wegen der Vergehen der § 135 Abs 1 und § 105 Abs 1 StGB. (T1)

12 Os 84/19yOGH12.08.2019

Vgl

13 Os 32/20kOGH17.06.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Anklage wegen eines Vergehens nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und Schuldspruch wegen eines Vergehens nach § 125 StGB. (T2)

14 Os 110/20pOGH18.02.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Verurteilung als Beitrags‑ statt als Bestimmungstäter. (T3)<br/>Beisatz: Die Plausibilität einer anderen Verteidigungsstrategie liegt bei bloß geänderter Beteiligungsform nur dann auf der Hand, wenn sich die Urteilsfeststellungen über die Tathandlungen und der Anklagevorwurf im Tatsächlichen nicht überdecken (so schon 14 Os 151/10b, 11 Os 56/10k). Bei Abweichungen bloß geringerer Relevanz bedarf es auch in einem solchen Fall eines entsprechenden Vorbringens. (T4)

15 Os 100/21aOGH20.10.2021

Vgl

15 Os 37/24sOGH15.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20110329_OGH0002_0120OS00162_10F0000_001

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