OGH 7Ob183/10b; 7Ob184/11a; 3Ob88/12f; 1Ob97/12i; 2Ob166/12v; 5Ob164/13y; 7Ob136/13w; 10Ob66/17d; 4Ob10/18a; 1Ob3/24h (RS0126331)

OGH7Ob183/10b; 7Ob184/11a; 3Ob88/12f; 1Ob97/12i; 2Ob166/12v; 5Ob164/13y; 7Ob136/13w; 10Ob66/17d; 4Ob10/18a; 1Ob3/24h8.4.2024

Rechtssatz

§ 133 AußStrG ist auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. Zum Wohl der betroffenen Person besteht die wesentliche Rolle des Gerichts nach § 133 AußStrG darin, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. Nach § 133 Abs 2 AußStrG hat das Gericht im Fall, dass Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern mit der Vermögensverwaltung im Rahmen der Obsorge betraut sind, die Verwaltung allerdings nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 10.000 EUR wesentlich übersteigt. Hingegen hat bei der Vermögensverwaltung durch sonstige gesetzliche Vertreter (also konkret durch Sachwalter) bei nennenswertem Vermögen immer ‑ also nicht nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für das Wohl des Betroffenen ‑ eine Überwachung zu erfolgen.

Normen

AußStrG 2005 §133

7 Ob 183/10bOGH22.10.2010

Veröff: SZ 2010/138

7 Ob 184/11aOGH09.11.2011

Auch

3 Ob 88/12fOGH14.06.2012

Vgl

1 Ob 97/12iOGH01.08.2012

Auch

2 Ob 166/12vOGH20.09.2012

nur: Zum Wohl der betroffenen Person besteht die wesentliche Rolle des Gerichts nach § 133 AußStrG darin, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. (T1)<br/>Beisatz: Durch die Verneinung eines Rekursrechts der Erben im Sachwalterschaftsverfahren kommt es zu keinem Rechtsschutzdefizit. (T2)

5 Ob 164/13yOGH20.09.2013

nur T1

7 Ob 136/13wOGH04.09.2013

nur T1; Beisatz: § 133 AußStrG ist daher auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. (T3)

10 Ob 66/17dOGH20.12.2017

Auch

4 Ob 10/18aOGH20.02.2018

Auch; Beis wie T3; Beisatz: § 133 AußStrG ist auch dann anzuwenden, wenn der Sachwalter gemäß § 135 Abs 2 AußStrG von der laufenden Rechnungslegung befreit ist. (T4)<br/>Beisatz: Zu diesem Zweck ist dem Sachwalter bei entsprechenden Verdachtsmomenten gemäß § 135 Abs 4 AußStrG ein besonderer Auftrag zur Rechnungslegung zu erteilen. Anlässlich eines solchen Auftrags können auch Belege abgefordert werden, die der Sachwalter nach § 135 Abs 3 AußStrG in jedem Fall, auch bei Befreiung von der Rechnungslegungspflicht, aufbewahren muss. Darüber hinaus kann das Gericht gemäß § 133 Abs 4 AußStrG geeignete Sicherungsmaßnahmen treffen oder dem Sachwalter konkrete Aufträge erteilen. Ein solcher Auftrag kann sich etwa auf die Darstellung der Vermögenslage der schutzberechtigten Person beziehen. (T5)

1 Ob 3/24hOGH08.04.2024

Beisatz: hier: Unzulässige Sperre des Versicherungsscheins, da die Eigentümergemeinschaft Vertragspartnerin des Versicherers ist. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20101022_OGH0002_0070OB00183_10B0000_001