OGH 7Ob184/11a

OGH7Ob184/11a9.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache P***** M*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sachwalters Dr. H***** S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. April 2011, GZ 48 R 55/11k-68, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 23. Dezember 2010, GZ 26 P 87/10m-63, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden - soweit nicht schon hinsichtlich der Bestimmung der Barauslagen des Sachwalters und seiner Ermächtigung, diesen Betrag aus den Mitteln des Betroffenen zu entnehmen, Rechtskraft eingetreten ist - aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung

Der Sachwalter wurde mit Beschluss vom 16. 12. 2008 zur Vertretung des Betroffenen gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern sowie zur Verwaltung dessen Einkommens und Vermögens bestellt.

Am 3. 12. 2010 überreichte der Sachwalter seinen Jahresbericht für den Zeitraum 1. 12. 2009 bis 30. 11. 2010. Weiters legte er Rechnung zum 30. 11. 2010. Er gab an, in welcher Höhe der Betroffene monatlich Pensionszahlungen und Pflegegeld beziehe und dass er für die Geldverwaltung ein gesondertes Treuhandkonto verwende. Er überweise dem Betroffenen mindestens 450 EUR monatlich für den persönlichen Lebensbedarf auf ein Sparbuch. Da die Wiener Gebietskrankenkasse die durch Alkoholbeeinträchtigung entstehenden Behandlungskosten (Rettungstransport, Krankenhaus) seit einiger Zeit nicht mehr übernehme, habe er zahlreiche Vorschreibungen, die er jedoch nicht begleichen könne. Die meisten dieser Forderungen dürften inzwischen als uneinbringlich ausgebucht sein. Der Betroffene stürze vielfach im betrunkenen Zustand und werde mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht, so habe ein Kieferbruch und der Bruch des rechten Oberarms behandelt werden müssen. Der Betroffene habe seine Jahresnetzkarte verloren, sodass sie zu ersetzen gewesen sei. Auf dem Treuhandkonto bestehe zum 30. November 2010 ein Guthaben von 8.556,37 EUR. Im Hinblick auf seine Tätigkeit als Sachwalter begehre er für den weiterhin außerordentlich hohen Arbeits- und Zeitaufwand eine Entschädigung von pauschal 1.350 EUR (einschließlich 120 EUR an pauschalen Barauslagen). Dem Schriftsatz schloss der Sachwalter eine Bestätigung der Krankenanstalten über den Aufenthalt und die Verletzungen des Betroffenen, ein Leistungsblatt der Gebietskrankenkasse, Nachweise über die Höhe der Pension und des Pflegegeldes, die Verlustmeldung über die Jahresnetzkarte, einen Bescheid hinsichtlich der Gebühren für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes sowie eine Kontoübersicht des Treuhandkontos für den Zeitraum vom 30. 11. 2009 bis 30. 11. 2010, eine Kontoauszugsliste und den Kontoauszug vom 24. 11. 2010, aus dem der Saldo ersichtlich ist, an.

Das Erstgericht forderte den Sachwalter auf, alle Kontoauszüge des Treuhandkontos für den Zeitraum 1. 12. 2009 bis 30. 11. 2010 und alle dazugehörigen Ausgabenbelege für denselben Zeitraum zu übermitteln. Am 13. 12. 2010 teilte der Sachwalter mit, dass er die Kontoauszüge und auch Belege benötige, weil er täglich Buchungen durchzuführen habe und diese sonst nicht durchführen könne. Die Übersendung der geforderten Unterlagen bedeute überdies einen enormen und unverhältnismäßigen Arbeits- und Zeitaufwand. Über Aufforderung des Erstgerichts führte er in einem Schriftsatz aus, dass er in dieser Sachwalterschaft sowie bei allen anderen Treuhandangelegenheiten, die Einnahmen und Ausgaben mindestens täglich buche und alle Belege sofort einordne, damit er individuellen Wünschen prompt nachkommen könne und einen genauen Überblick über die Geldgebahrung habe. Er führe einen Bankordner (mit allen Kontoauszügen und Bankbelegen) und daneben gesonderte Belegordner (mit Rechnungen, Vorschreibungen udgl geordnet nach Vertragspartnern). Die gewünschte Übermittlung würde daher einen enormen und unverhältnismäßigen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen, um die Zuordnung der einzelnen Belege wiederherzustellen. Abgesehen davon verhindere sie das fortlaufende Buchen, weshalb er Auszüge und Belege schon aus diesem Grund nicht aus der Hand geben dürfe. Duplikatkontoauszüge wären mit hohen Bankspesen verbunden. Es würden häufig täglich Gebühren und Transportkosten vorgeschrieben, die er zuordnen und auf ihre Richtigkeit hin überprüfen müsse, was ohne Kontoauszüge und Belege unmöglich sei. Rechtsgrund, Notwendigkeit und Höhe der wesentlichen Geldbewegungen seien ohnedies seinem Bericht samt den angeschlossenen Urkunden zu entnehmen. Die lückenlosen Buchungen würden sich aus der detaillierten Treuhandübersicht und der von der Bank erstellten Kontoauszugsliste ergeben. Sollte das Gericht darüber hinaus noch einzelne Belegkopien für erforderlich halten, so bitte er um Nachricht.

Das Erstgericht nahm mit dem angefochtenen Beschluss den Bericht des Sachwalters zur Kenntnis, bestätigte jedoch für den Zeitraum 1. 12. 2009 bis 30. 11. 2010 die Pflegschaftsrechnung nicht. Weiters wies es den Antrag des Sachwalters auf Entschädigung in der Höhe von pauschal 1.350 EUR ab. Das Gericht habe, wenn es keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung habe, diese zu bestätigen. Sonst sei der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen. Misslinge dies, so sei die Bestätigung zu versagen. Die Entscheidung über die Entschädigung sei eine Folge der Sachentscheidung.

Das Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung lediglich dahin ab, dass es die Barauslagen des Sachwalters in der Höhe von 120 EUR bestimmte und ihn zur Entnahme ermächtigte. Nach dem Wortlaut des § 136 Abs 3 AußStrG seien auf Verlangen des Gerichts die Belege vorzulegen. Dies gelte für alle Rechnungslegungsverpflichteten. Der Sachwalter habe zulässiger Weise zunächst die gesammelten Kontoauszüge und Rechnungen nicht vorgelegt. Über Auftrag des Erstgerichts, der keiner Begründung bedürfe, sei er jedoch zur Vorlage aller Belege für die gesamte Rechnungsperiode verpflichtet. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Sachwalter bis dato noch niemals bei seinen Rechnungslegungen Belege vorgelegt habe oder zur Vorlage aufgefordert worden sei. Auch wenn im Sinn des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 (KindRÄG 2001) zur gerichtlichen Entlastung ein wesentlich weniger eingreifender Schutz vor Gefährdung Platz greife, sei jedoch zu beachten, dass der Zweck der Rechnungslegung darin gelegen sei, dem Gericht die notwendigen Informationen darüber zu verschaffen, ob zum Beispiel besondere Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr über den Betroffenen erforderlich seien oder nicht. Vor der Rechnungslegung sei dem Erstgericht erst die Zuständigkeit übertragen worden, was es offensichtlich zum Anlass einer entsprechenden Kontrolle genommen habe. Auch wenn das Erstgericht den Bericht des Sachwalters, der mit zahlreichen Urkunden belegt gewesen sei, zur Kenntnis genommen habe, habe es zu Recht die Bestätigung der Rechnungslegung mangels Vorlage der eingeforderten Belege versagt. Eine Aussortierung der entsprechenden Belege hindere die nunmehr anfallenden Buchungen nicht. Die Kontoauszugsliste umfasse 57 Positionen, sodass von einer unverhältnismäßigen Vielzahl von Belegen und Bankauszügen keine Rede sein könne. Es sei aus der Kontoübersicht erkennbar, dass nicht nur Pensionseinnahmen und Mietausgaben getätigt würden. Es fänden sich auch Positionen für Heimhilfe, Rettungstransporte, Zahnprothesen, Zeitungsabonnement, Pflegegebühren sowie Lebensbedarf für den Betroffenen in unterschiedlicher Höhe. Die Ausgaben seien nur mit entsprechenden Belegen nachzuweisen, wenn dies das Gericht verlange. Eine Einschränkung der Rechnungslegungspflicht könne nur nach einer hier nicht vorliegenden Anordnung des Gerichts bestehen. Da der Sachwalter seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung nicht nachgekommen sei, habe das Erstgericht zutreffend die begehrte Entschädigung nicht zugesprochen. Die Barauslagen seien tatsächlich in der Höhe von 120 EUR entstanden und zu ersetzen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht anstehe.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Sachwalters mit einem Abänderungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zu Verpflichtung des Sachwalters, Belege zur Prüfung seiner Rechnungslegung vorzulegen, zulässig; er ist auch berechtigt.

Der Revisionsrekurs übergeht zunächst, dass sich die Sonderbestimmung des § 133 Abs 3 AußStrG lediglich auf Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern, die mit der Verwaltung des Vermögens im Rahmen der Obsorge betraut sind, bezieht. In jedem anderen Fall hat das Gericht die Verwaltung auch nicht nennenswerter Vermögen zu überwachen, wenn dies zur Abwendung der unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Betroffenen erforderlich ist. Im Rahmen der Überwachung der Verwaltung des Vermögens hat der gesetzliche Vertreter gegenüber dem Gericht zum Ablauf des ersten vollen Jahres der Überwachung (Antrittsrechnung), danach in angemessenen Zeitabständen von höchstens drei Jahren (laufende Rechnung) sowie nach Beendigung der Vermögensverwaltung (Schlussrechnung) Rechnung zu legen. Dazu hat das Gericht dem gesetzlichen Vertreter die erforderlichen Aufträge zu erteilen; bei der laufenden Rechnung und der Schlussrechnung hat dies jeweils mit der Entscheidung über die letzte Rechnung zu geschehen (§ 134 AußStrG). Die Verpflichtung anderer gesetzlicher Vertreter als Eltern, Großeltern und Pflegeeltern im Rahmen der Obsorge sowie der Jugendwohlfahrtsträger zur laufenden Rechnungslegung kann das Gericht einschränken, soweit dadurch kein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist (§ 135 Abs 2 AußStrG). Selbst wenn der gesetzliche Vertreter dem Gericht gegenüber von der Rechnungslegung befreit ist, bleibt er verpflichtet, Belege über die Verwaltung nennenswerten Vermögens zu sammeln, sie aufzubewahren und dem Gericht den Erwerb unbeweglicher Sachen oder eine Überschreitung des Werts von 10.000 EUR mitzuteilen (§ 135 Abs 2 und 3 AußStrG). Zur Abwehr einer Gefährdung des Wohls des Pflegebefohlenen hat das Gericht einem gesetzlichen Vertreter einen besonderen Auftrag zur Rechnungslegung zu erteilen (§ 135 Abs 4 AußStrG). In der Rechnung ist zuerst das Vermögen des Pflegebefohlenen, wie es am Anfang des Rechnungszeitraums vorhanden war, auszuweisen. Sodann sind die Veränderungen des Stammvermögens, die Einkünfte und Ausgaben und schließlich der Stand des Vermögens am Ende des Rechnungszeitraums anzugeben. Die Rechnung ist leicht nachvollziehbar zu gestalten (§ 136 Abs 1 AußStrG). Soweit nach anderen Vorschriften ein Jahresabschluss aufzustellen oder eine Abgabenerklärung abzugeben ist, hat der gesetzliche Vertreter in der Rechnung darauf hinzuweisen und diese Unterlagen, soweit bereits verfügbar, der Rechnung anzuschließen. Andere Belege, zu deren Sammlung und Aufbewahrung der gesetzliche Vertreter verpflichtet ist (§ 135 Abs 4 AußStrG), sind nur auf Verlangen des Gerichts vorzulegen (§ 136 Abs 2 AußStrG). Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen (§ 137 Abs 1 AußStrG). Zugleich mit der Entscheidung hat das Gericht über Anträge des gesetzlichen Vertreters auf Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz zu entscheiden (§ 137 Abs 2 AußStrG). Die Entscheidung über die Rechnung beschränkt nicht das Recht des Pflegebefohlenen, Ansprüche, die sich aus der Vermögensverwaltung ergeben, auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen (§ 137 Abs 3 AußStrG).

§ 133 AußStrG ist auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. Zum Wohl der betroffenen Person besteht die wesentliche Rolle des Gerichts nach § 133 AußStrG darin, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen (RIS-Justiz RS0126331).

Nach der ErläutRV (abgedruckt in Fucik/Kloiber zu §§ 134 bis 138 AußStrG, S 407 ff) war das Ziel der Neuregelung hinsichtlich der Rechnungslegung vor allem das Zurückdrängen überflüssiger, nicht dem Wohl des Pflegebefohlenen dienender Formalismen; Gericht und gesetzlicher Vertreter sollen im Bereich der Vermögensverwaltung entlastet werden, soweit dies mit dem Schutz des Pflegebefohlenen vereinbar ist. Dieses Ziel soll durch Einzelmaßnahmen erreicht werden, unter anderem durch die Neudefinition der gerichtlichen Entscheidung über die Rechnung als Unbedenklichkeitsbestätigung, die weitergehende Ansprüche der Beteiligten und deren Verfolgung im Sinn des § 137 Abs 1 und 3 AußStrG nicht hindert. Auch wenn individuelle Ausnahmen von der Rechnungslegungspflicht vom Gericht mit besonderem Beschluss verfügt werden können, so bleibt der gesetzliche Vertreter aber auch im Einkünfte- bzw Vermögensbereich bis einschließlich 10.000 EUR zur Sammlung und Aufbewahrung von Belegen verpflichtet. Damit ist keine unvertretbare Beschwer verbunden, weil auch in eigenen Vermögensangelegenheiten bei vorsichtiger Vorgangsweise in aller Regel Belege aufbewahrt werden. Durch § 135 Abs 3 AußStrG werden alle gesetzlichen Vertreter, also auch diejenigen, die generell oder individuell befreit sind, zur Sammlung und Verwahrung aller das verwaltete Vermögen betreffenden Belege verpflichtet. Diese Vorschrift stellt in erster Linie eine Schutzbestimmung für den betreffenden Vermögensverwalter selbst dar: Wenn - aus welchen Gründen und von welcher Seite immer - Bedenken an seiner Objektivität, an seiner Verlässlichkeit oder an seiner Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung geäußert werden, soll er in der Lage bleiben, durch Vorlage der darauf Bezug habenden Belege die Richtigkeit seiner Verwaltung darzutun (ErläutRV, aaO zu § 135 AußStrG).

Die Erläuternden Bemerkungen verdeutlichen, was sich im Zusammenhalt von §§ 136 Abs 2 mit 135 Abs 4 AußStrG ergibt, dass nämlich der gesetzliche Vertreter, auch wenn er von einer Pflicht zur laufenden Rechnungslegung befreit ist, verpflichtet bleibt, die Belege über die Verwaltung und Verwendung von Einkommen und Vermögen zu sammeln und aufzubewahren. Damit soll auch bei einer Befreiung von der laufenden Rechnungslegung dem Gericht die Möglichkeit erhalten bleiben, im konkreten Anlassfall dem Sachwalter einen besonderen Auftrag zur Rechnungslegung zu erteilen (vgl Müller in Barth/Ganner 2, 332, Zankl/Mondel in Rechberger, Kommentar zum Außerstreitgesetz, § 135 Rz 6). Diese Bestimmung dient aber nicht nur dem Schutz des Sachwalters, sondern (genauso wesentlich) dem Schutz des Pflegebefohlenen selbst, wird doch sonst die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem gesetzlichen Vertreter erschwert (Zankl/Mondel aaO). Zudem soll gewährleistet sein, dass das Gericht eine Gefährdung des Wohls des Pflegebefohlenen abwendet.

Andere als die in § 136 Abs 2 AußStrG genannten Belege sind nur auf Verlangen des Gerichts vorzulegen, wobei das Gesetz nicht definiert, welche Umstände dafür Voraussetzung sein sollen. Knoll, Einzelthemen der Verwaltung des Vermögens Minderjähriger in RZ 2002, 74 [78] kritisiert, dass selbst die formalste Auffassung über eine Rechnungsprüfung die Feststellung der rechnerischen Übereinstimmung der einzelnen Posten mit den dazugehörigen Belegen beinhalten müsse. Wie das Gericht eine Rechnung genehmigen solle oder könne, ohne die einschlägigen Belege einzusehen, sei nicht nachvollziehbar. Das Gesetz gehe von einer derartigen Vorstellung aus, auch wenn es dadurch keine gravierenden Unruhen in die Abläufe bringe, weil das Gericht letztlich alle Belege einfordern könne. Diese Kritik halten Müller in Barth/Ganner aaO und Zankl/Mondel aaO § 136 AußStrG Rz 2 für berechtigt. Ersterer meint, dass es sinnvoll sei, der Rechnungslegung jedenfalls die gesammelten Kontoauszüge sowie die Bankbelege für Überweisungen und Barauszahlungen beizulegen.

Nach dem Ziel des Gesetzgebers soll sich die Prüfung der Rechnung nur auf deren formale Richtigkeit (vgl 4 Ob 122/07f zu § 207 Abs 1 AußStrG aF [KindRÄG 2001]) beziehen und vom Gericht nur eine Art „Unbedenklichkeitsbestätigung“ erteilt werden. Dennoch hat das Gericht nach dem Gesetz für eine Abwehr einer Gefährdung des Wohls des Pflegebefohlenen zu sorgen. Wie aber sollte das Gericht (außer bei entsprechender Information durch Dritte) eine allfällige Gefährdung des Wohls des Pflegebefohlenen erkennen können, wenn es nicht nach pflichtgemäßem Ermessen grundsätzlich jederzeit berechtigt wäre, stichprobenartig die Rechnung unter Zuhilfenahme aller Belege zu prüfen. Dies wirkt auch zum Schutz des Pflegebefohlenen generalpräventiv, weil vom Rechnungslegegungspflichtigen mit dieser Kontrolltätigkeit des Gerichts gerechnet werden muss. Es bleibt (mangels konkreter gesetzlicher Vorgaben) dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts im Einzelfall überlassen, wann und in welchem Ausmaß es eine Belegvorlage fordert, um sich zu vergewissern, dass das Wohl des Pflegebefohlenen nicht gefährdet ist.

Hält also das Pflegschaftsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen eine nähere Überprüfung einer laufenden Abrechnung mit Hilfe von (allen) Belegen für nötig und fordert es deren Vorlage, so ist ein entsprechender Auftrag durch das Gesetz gedeckt.

Das vom Sachwalter eingewandte Kostenargument ist nicht überzeugend. Es ist nicht erforderlich, von allen Kontoauszügen und Belegen auf Kosten des Betroffenen eine Kopie anzufertigen. Der Sachwalter erhält die Belege nach Prüfung durch das Gericht zurück. Die Belege betreffen einen vergangenen Zeitraum. Es ist nicht erkennbar, inwiefern laufende Buchungen ohne die alten Belege nicht möglich sein sollten. Auch der unverhältnismäßige personelle Zeitaufwand, der laut Revisionsrekurs für das Ordnen der Belege notwendig werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Werden die Belege bereits entsprechend chronologisch den Kontoblättern folgend abgelegt, so sollte die Vorlage keinen zusätzlichen Aufwand erfordern. Sollte der Sachwalter die Belege nicht entsprechend zweckmäßig geordnet haben, so ginge dies nicht zu Lasten des Betroffenen.

Dem Sachwalter ist allerdings zuzugestehen, dass er bei seiner Stellungnahme zum Gerichtsauftrag die Belegvorlage nicht endgültig abgelehnt, sondern dem Gericht sehr wohl angeboten hat, Belege auf Wunsch vorzulegen. Er hat in seinem Schriftsatz Zweifel dargetan, worauf sich die Vorlagepflicht bezieht und das Gericht ersucht, bekanntzugeben, welche Belege es nun benötige. Gibt der gesetzliche Vertreter zu erkennen, dass er über den Umfang der Belegvorlage unsicher ist, ist ihm ein zweiter Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl Zankl/Mondel aaO § 137 AußStrG Rz 2), bevor der Rechnungslegung die Bestätigung versagt werden kann. Durch die vorliegende Entscheidung ist nun allerdings klargestellt, dass sich die Vorlagepflicht auf alle Kontoauszüge und Belege des Rechnungszeitraums bezieht. Das Erstgericht wird dem Sachwalter im fortzusetzenden Verfahren neuerlich eine Frist zur Vorlage dieser Urkunden setzen müssen und dann die Rechnungsprüfung vorzunehmen haben.

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