OGH 1Ob8/06t; 4Ob171/06k; 2Ob85/06y; 2Ob162/06x; 2Ob135/07b; 9ObA14/08m; 2Ob221/08a; 8Ob45/09i; 2Ob105/09v; 8ObA30/09h; 9ObA61/09z; 2Ob141/10i; 2Ob162/10b; 8Ob40/10f; 2Ob211/12m; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 7Ob159/23t (RS0087844)

OGH1Ob8/06t; 4Ob171/06k; 2Ob85/06y; 2Ob162/06x; 2Ob135/07b; 9ObA14/08m; 2Ob221/08a; 8Ob45/09i; 2Ob105/09v; 8ObA30/09h; 9ObA61/09z; 2Ob141/10i; 2Ob162/10b; 8Ob40/10f; 2Ob211/12m; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 7Ob159/23t6.3.2024

Rechtssatz

Eine von der Berufung gesonderte Honorierung der im Berufungsschriftsatz unter dem Titel „Kostenrekurs" ausgeführten Anfechtung im Kostenpunkt kommt an sich nicht in Betracht. Obsiegte jedoch ein solcher Berufungswerber in der Hauptsache in zweiter Instanz, verlor er dann aber in der Hauptsache als Revisionsgegner in dritter Instanz, folgte allerdings der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung (auch) über die Kosten des Verfahrens erster Instanz nunmehr jenem Argument, das er in der Berufung im Kostenpunkt ins Treffen geführt hatte, so hat er Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die ihm in zweiter Instanz zuzusprechen gewesen wären, wenn sich der Berufungserfolg auf den Kostenpunkt beschränkt hätte.

hypothetischer Kostenrekurs

 

Normen

ZPO §41 Abs1 D2
ZPO §43 Abs1
ZPO §50
ZPO 350 Abs1
ZPO §55

1 Ob 8/06tOGH07.03.2006

Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu RS0119892. (T1)

4 Ob 171/06kOGH19.12.2006

Abweichend; Beisatz: Die in 8 ObA 117/04w vertretene Auffassung, dass eine nur im Kostenpunkt erfolgreiche Berufung nicht (also auch nicht im Ausmaß des Obsiegens im Kostenpunkt) zu honorieren sei, kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Der Beklagte hat die Kosten für einen Kostenrekurs des Klägers nach Unterliegen im Provisorialverfahren und Obsiegen in der Hauptsache zu ersetzen, weil der Kläger die Kostenentscheidung im Provisorialverfahren gar nicht anders bekämpfen konnte. (T2); Veröff: SZ 2006/188

2 Ob 85/06yOGH27.02.2007

Vgl; Beisatz: Eine mit einer Berufung verbundene Kostenrüge und eine mit der Berufungsbeantwortung verbundene Beantwortung der Kostenrüge sind von vornherein nicht gesondert zu entlohnen, weil diese Teil der Berufung beziehungsweise Berufungsbeantwortung ist und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten wird. (T3)

2 Ob 162/06xOGH23.03.2007

Vgl; nur: Eine von der Berufung gesonderte Honorierung der im Berufungsschriftsatz unter dem Titel „Kostenrekurs" ausgeführten Anfechtung im Kostenpunkt kommt an sich nicht in Betracht. (T4)

2 Ob 135/07bOGH27.09.2007

Abweichend; Beisatz: Eine Honorierung von Kostenrekurs der Klägerin beziehungsweise Kostenrekursbeantwortung der Beklagten hat neben den Kosten des Berufungsverfahrens aus folgenden Gründen nicht zu erfolgen: Sobald ein Rechtsmittelwerber auch die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache bekämpft, bleibt bei der Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens ein allfälliger - hier teilweiser - Erfolg im Kostenpunkt nach der (nicht auf das Recht der sachlichen Zuständigkeit beschränkten) Wertung des § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt; es kommt nur auf den Erfolg in der Hauptsache an. Bei Erfolglosigkeit der Berufung in der Hauptsache hat daher der Ansatz von Kosten eines hypothetischen („angenommenen") Kostenrekurses zu unterbleiben. (T5); Bem: Siehe RS0119892. (T6)

9 ObA 14/08mOGH03.03.2008

Abweichend; Beis wie T5; Beisatz: Es gebührt weder für die Berufung im Kostenpunkt noch für deren Beantwortung eine Entlohnung, weil diese Teil der Berufung bzw Berufungsbeantwortung sind und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten werden. (T7)

2 Ob 221/08aOGH16.04.2009

Vgl; nur T4; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T5

8 Ob 45/09iOGH19.11.2009

Auch; Beis wie T1; Bem: Ausdrückliches Abgehen von der zu 8 ObA 117/04w vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht. (T8);<br/>Veröff: SZ 2009/153

2 Ob 105/09vOGH18.12.2009

Vgl aber; Auch Beis wie T3; Beisatz: Der (teilweise) Erfolg der Berufung im Kostenpunkt hat auf die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren keinen Einfluss. (T9)

8 ObA 30/09hOGH23.03.2010

Auch; Beisatz: Bleibt die Berufung einer Partei in der Hauptsache erfolglos, erlangen aber ihre Ausführungen in einer Berufung zum Kostenpunkt Bedeutung, weil es - wie hier - in der Folge abgesondert und tatsächlich ausschließlich nur (mehr) um die Frage der Kosten geht, so darf sie nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die von der ihr zustehenden Möglichkeit der Erhebung eines Kostenrekurses Gebrauch machen hätte können. (T10)

9 ObA 61/09zOGH30.06.2010

Auch; Beis wie T10; Bem: Parallelverfahren zu 8 ObA 30/09h. (T11)

2 Ob 141/10iOGH24.08.2010

Vgl aber

2 Ob 162/10bOGH02.12.2010

Vgl aber; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T5; Vgl Beis wie T9; Abweichend zu Beis wie T10; Abweichend zu Bem wie T11

8 Ob 40/10fOGH26.04.2011

Auch; Beis wie T10

2 Ob 211/12mOGH19.09.2013

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2013/86

4 Ob 62/22dOGH18.10.2022

Beis wie T5

4 Ob 59/22pOGH18.10.2022

Beis wie T5

7 Ob 159/23tOGH06.03.2024

vgl; Beisatz nur wie T3; nur T4; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T9

Dokumentnummer

JJR_20060307_OGH0002_0010OB00008_06T0000_001

Stichworte