OGH 14Os24/05v; 15Os1/05v; 15Os42/07a; 13Os93/07m (RS0119663)

OGH14Os24/05v; 15Os1/05v; 15Os42/07a; 13Os93/07m9.1.2024

Rechtssatz

Entschließt sich das Gericht zu einer Mitteilung nach § 90c Abs 4 (§ 90b) StPO, liegt darin keine bloß prozessleitende, vielmehr eine Bindungswirkung entfaltende Verfügung. In der darauf fußenden Mitteilung nach § 90c Abs 4 (§ 90b) StPO kommt jedoch ohnehin stets die Bejahung der Diversionsvoraussetzungen des § 90a StPO zum Ausdruck, sodass es einer just darauf hinweisenden Begründung für den Beschuldigten (§ 38 Abs 3 StPO) nicht bedarf. Dem Staatsanwalt steht gegen eine derartige Verfügung (noch) kein Rechtsmittel offen; und zwar selbst wenn das Gericht anstelle oder zusätzlich zu der nach § 90c Abs 4 (§ 90b) StPO vorgesehenen Mitteilung den Weg einer im Gesetz gar nicht vorgesehenen, demnach als bloße Falschbezeichnung wirkungslosen vorläufigen Einstellung gewählt hat. Er kann sich vielmehr erst gegen eine nach § 90c Abs 5 (§ 90b) StPO erfolgte Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen.

So gesehen genügt es ihm gegenüber, wenn in diesem Beschluss oder in der (zufolge Nichterfüllung von im Diversionsangebot genannten Verpflichtungen) Abweisung eines Antrages auf Einstellung des Strafverfahrens begründet wird, warum das Gericht die Voraussetzungen des § 90a StPO (bereits anlässlich der Mitteilung nach § 90c Abs 4 [§ 90b] StPO) bejaht hat.

Normen

StPO §90a
StPO §90b
StPO §90c Abs4
StPO §90c Abs5
StPO §90h Abs2
StPO (ab 2008) §203i
StPO (ab 2008) §207

14 Os 24/05vOGH05.04.2005
15 Os 1/05vOGH26.01.2005

Vgl aber

15 Os 42/07aOGH30.05.2007

Auch; nur: Entschließt sich das Gericht zu einer Mitteilung nach § 90c Abs 4 (§ 90b) StPO, liegt darin keine bloß prozessleitende, vielmehr eine Bindungswirkung entfaltende Verfügung. Dem Staatsanwalt steht gegen eine derartige Verfügung (noch) kein Rechtsmittel offen. Er kann sich vielmehr erst gegen eine nach § 90c Abs 5 (§ 90b) StPO erfolgte Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. (T1)

13 Os 93/07mOGH03.10.2007

nur: Entschließt sich das Gericht zu einer Mitteilung nach § 90c Abs 4 (§ 90b) StPO, liegt darin keine bloß prozessleitende, vielmehr eine Bindungswirkung entfaltende Verfügung. (T2); Beisatz: Danach ist eine formlose Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 90h Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 oder Abs 3 zweiter Satz StPO oder dann zulässig, wenn Umstände eintreten, die den Wegfall einer der im § 90a Abs 2 Z 1 bis 3 StPO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen zur Folge haben (WK-StPO § 90h Rz 9, 13, 19 f). (T3); Beisatz: Wählt das Gericht den im Gesetz gar nicht vorgesehenen Weg einer „Einstellung" bei gleichzeitiger Bestimmung eines „Bußgeldes" und von „Pauschalkosten", stellt diese Verfügung eine bloß falsch bezeichnete Mitteilung nach § 90c Abs 4 (§ 90b) StPO dar. (T4)

15 Os 48/08kOGH08.05.2008

Vgl

12 Os 151/12sOGH13.12.2012

Vgl auch; Beis wie T4; Bem: Nunmehr (ab 1.1.2008) Mitteilung gemäß § 203 Abs 3 erster Satz iVm § 207 StPO. (T5)

14 Os 144/18kOGH05.03.2019

Vgl; nur T1

14 Os 123/21aOGH22.02.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Mitteilung nach § 200 Abs 4 StPO iVm § 199 StPO durch das Gericht. (T6)

14 Os 121/23kOGH09.01.2024

vgl; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_20050405_OGH0002_0140OS00024_05V0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)