Normen
ABGB §1295 IId2
ABGB §1319a
WEG 1975 §13c Abs1
WEG 2002 §18 Abs1
5 Ob 28/01f | OGH | 27.02.2001 |
5 Ob 291/01g | OGH | 12.02.2002 |
Auch; Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet in Angelegenheiten der Verwaltung der gemeinschaftlichen Wohnungseigentumsliegenschaft nach § 13c Abs 1 WEG deliktisch für Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen ihres einzigen Organs, nämlich des Wohnungseigentumsverwalters als ihres Repräsentanten. (T1)<br/>Beisatz: Auch die Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes und die Abwendung der Gefahren im Sinn des § 1319 ABGB sind Verwaltungsangelegenheiten, für deren Unterlassung die Wohnungseigentümergemeinschaft deliktisch zu haften hat. Eine Beschränkung auf Fälle des § 1315 ABGB, also darauf, dass sich die Wohnungseigentümergemeinschaft eines untüchtigen Besorgungsgehilfen bedient hätte, kommt nicht in Betracht. (T2) |
5 Ob 173/02f | OGH | 12.09.2002 |
Vgl; nur: Ohne besondere Vertragsbeziehung haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Mitgliedern und deren Mietern nur deliktisch für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Wegsicherungspflichten.(T3)<br/>Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2 nur: Auch die Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes ist eine Verwaltungsangelegenheit, für deren Unterlassung die Wohnungseigentümergemeinschaft deliktisch zu haften hat. (T4)<br/>Beisatz: Begreift man den bestellten Verwalter nicht als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft, führen die Grundsätze der Repräsentantenhaftung dazu, dieser das Handeln des Verwalters zuzurechnen. (T5)<br/>Veröff: SZ 2002/116 |
6 Ob 70/06x | OGH | 06.04.2006 |
Vgl auch |
2 Ob 217/08p | OGH | 29.04.2009 |
Vgl auch; Vgl Beis wie T2 nur: Auch die Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes und die Abwendung der Gefahren im Sinn des § 1319 ABGB sind Verwaltungsangelegenheiten, für deren Unterlassung die Wohnungseigentümergemeinschaft deliktisch zu haften hat. (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/57 |
5 Ob 209/09k | OGH | 11.02.2010 |
Vgl; Beisatz: Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung sind der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. (T7)<br/>Beisatz: Eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Dritten, aber auch den einzelnen Wohnungseigentümern setzt eigenes, insbesondere Organisations- oder Auswahlverschulden voraus. (T8)<br/>Bem: Hier: Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage. (T9) |
3 Ob 136/12i | OGH | 19.09.2012 |
Auch; nur T3 |
5 Ob 76/12f | OGH | 09.08.2012 |
Auch Beis wie T7 |
7 Ob 113/13p | OGH | 03.07.2013 |
nur: Die Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft stehen auf Grund des Wohnungseigentumsvertrages wohl zueinander in einem gesellschaftsähnlichen Verhältnis, haben aber zu ihrer in Verwaltungsangelegenheiten als juristische Person agierenden Gemeinschaft keine Vertragsbeziehung. (T10) |
5 Ob 37/19f | OGH | 31.07.2019 |
Beisatz: Mit ausführlicher Begründung und Darstellung der Rechtslage und Lehre. (T11) |
5 Ob 142/19x | OGH | 24.09.2019 |
Beis wie T1 |
5 Ob 48/22b | OGH | 01.06.2022 |
5 Ob 160/23z | OGH | 28.05.2024 |
Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_20010227_OGH0002_0050OB00028_01F0000_001
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