OGH 5Ob28/01f

OGH5Ob28/01f27.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Henrietta P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebner und Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Wohnungseigentümergemeinschaft T*****, vertreten durch die Hausverwaltung Dr. Helmuth Schönbichler, 6063 Rum, Austraße 27, diese vertreten durch Dr. Christian Girardi und Dr. Markus Seyrling, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 150.000,-- s.A. und Feststellung (S 60.000,--), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2000, GZ 3 R 240/00v-36, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist davon, dass sich die Klägerin (RM-Werberin) mit der Ablehnung einer Wegehalterhaftung der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 1319a ABGB (wie sie etwa in 5 Ob 283/99z = RdW 2000, 344 gegenüber Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft grundsätzlich bejaht wurde) abgefunden hat, weil der im konkreten Fall mit dem Räum- und Streudienst beauftragte Wegbetreuer Lorenz F nicht zu den "Leuten" gezählt werden kann, für deren Verschulden der Halter eines Wegs einzustehen hat. Eine über die deliktische Haftung hinausgehende Schadenersatzpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern bzw deren Mietern (wie hier der Klägerin) aus einer schuldhaften Vertragsverletzung kommt jedoch nicht in Betracht. Die Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft stehen auf Grund des Wohnungseigentumsvertrages wohl zueinander in einem gesellschaftsähnlichen Verhältnis, haben aber zu ihrer in Verwaltungsangelegenheiten als juristische Person agierenden Gemeinschaft (sofern sie mit ihr keine Kontrakte schließen) keine Vertragsbeziehung. Dem Wesen der eigenen, erst durch die Begründung des Wohnungseigentums entstehenden Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend hätte als nur ein vom Vermieter der Klägerin mit der Gemeinschaft abgeschlossener Vertrag über die Betreuung der Wege (hier des Zugangs zu den Fahrradständern der WE-Anlage) jene vertragliche Fürsorgepflicht erzeugen können, in deren Schutzbereich die Klägerin gelangen will. Dass der Mietvertrag selbst diesen Schutz nicht gewährt, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Vertragspartnerin ist, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt (SZ 67/40 mwN). Ohne besondere Vertragsbeziehung haftet aber die Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Mitgliedern (oder den sonst in die vertraglichen Schutzwirkungen einbezogenen Personen) nur deliktisch für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Wegsicherungspflichten (idS offenbar auch Niedermayr zu WoBl 1996/78 und Call zu WoBl 1998/202 sowie WoBl 2000/59). Aus der von der Klägerin für ihren Prozessstandpunkt reklamierten Entscheidung SZ 67/40 (in der die Schutzwirkungen eines Verwaltervertrages und ein Organisationsverschulden des Verwalters zu beurteilen waren) ist nichts Gegenteiliges zu gewinnen; sie spricht sogar für das hier erzielte Ergebnis (vgl auch 2 Ob 6, 7/96 = immolex 1998, 123).

Stichworte