Rechtssatz
Der Schädiger hat den Beweis zu führen, dass der Schaden bei rechtmäßigen Verhalten ebenso eingetreten wäre.
2 Ob 82/14v | OGH | 02.10.2014 |
Vgl; Beisatz: Hat der Geschädigte die objektive Übertretung einer Schutznorm nachgewiesen, so trägt der Schädiger die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch im Fall vorschriftsmäßigen Verhaltens, das heißt ohne Verletzung der Schutznorm, eingetreten wäre. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19990211_OGH0002_0020OB00020_99A0000_002
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