Rechtssatz
Ein psychisches Trauma kann ursächlich für einen Arbeitsunfall sein, wenn spezielle berufsbedingte Umstände beim Versicherten einen Schock, dh eine schlagartig auftretende schwere psychische Erschütterung oder reaktive Depression mit der Vorstellung bewirken, sich in einer aussichtslosen Situation zu befinden. Betriebliche Ereignisse hingegen, die nicht im einzelnen, sondern erst in ihrer Gesamtheit eine messbare Gesundheitsstörung zur Folge haben, stellen keinen Arbeitsunfall dar, wenn sie in einer über eine Arbeitsschicht hinausgehenden Zeit eintreten. Die letzte körperliche oder seelische Belastung am Todestag ist dann nur das Endglied einer Kette von alltäglichen Ereignissen, die allmählich eingewirkt haben, ohne dass einem die Bedeutung eines Arbeitsunfalles beigemessen werden kann (hier: Arbeitsunfall verneint bei Selbstmord).
10 ObS 68/23g | OGH | 16.01.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit (COVID-19). (T1) |
10 ObS 85/23g | OGH | 16.01.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit (COVID-19). (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_010OBS00224_98H0000_003
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