OGH 10ObS224/98h; 10ObS10/03y; 10ObS96/11g; 10ObS78/11k; 10ObS45/12h; 10ObS48/21p; 10ObS68/23g; 10ObS85/23g (RS0110322)

OGH10ObS224/98h; 10ObS10/03y; 10ObS96/11g; 10ObS78/11k; 10ObS45/12h; 10ObS48/21p; 10ObS68/23g; 10ObS85/23g16.1.2024

Rechtssatz

Ein psychisches Trauma kann ursächlich für einen Arbeitsunfall sein, wenn spezielle berufsbedingte Umstände beim Versicherten einen Schock, dh eine schlagartig auftretende schwere psychische Erschütterung oder reaktive Depression mit der Vorstellung bewirken, sich in einer aussichtslosen Situation zu befinden. Betriebliche Ereignisse hingegen, die nicht im einzelnen, sondern erst in ihrer Gesamtheit eine messbare Gesundheitsstörung zur Folge haben, stellen keinen Arbeitsunfall dar, wenn sie in einer über eine Arbeitsschicht hinausgehenden Zeit eintreten. Die letzte körperliche oder seelische Belastung am Todestag ist dann nur das Endglied einer Kette von alltäglichen Ereignissen, die allmählich eingewirkt haben, ohne dass einem die Bedeutung eines Arbeitsunfalles beigemessen werden kann (hier: Arbeitsunfall verneint bei Selbstmord).

Normen

ASVG §175 Abs1

10 ObS 224/98hOGH23.06.1998

Veröff: SZ 71/107

10 ObS 10/03yOGH28.01.2003
10 ObS 96/11gOGH04.10.2011

Auch

10 ObS 78/11kOGH06.12.2011

Auch

10 ObS 45/12hOGH12.04.2012

Vgl auch

10 ObS 48/21pOGH19.05.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/47

10 ObS 68/23gOGH16.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit (COVID-19). (T1)

10 ObS 85/23gOGH16.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit (COVID-19). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_010OBS00224_98H0000_003