Rechtssatz
Dem Disziplinarrat darf zum Schutz des Disziplinarbeschuldigten vor einem (vorhersehbar mit Freispruch endenden) Disziplinarverfahren aufgrund - erkennbar - leichtfertiger (oder mit größter Wahrscheinlichkeit nicht erweisbarer) Vorwürfe das Recht nicht verwehrt werden, den vorliegenden Sachverhalt beziehungsweise die schon im Untersuchungsverfahren vorliegenden Beweismittel auf ihre Tauglichkeit, den Beschuldigten zu überführen, zu beurteilen. Bestehen allerdings Zweifel über die disziplinäre Verwantwortlichkeit des Beschuldigten, kann darüber nur in mündlicher Disziplinarverhandlung entschieden werden.
10 Bkd 10/10 | OGH | 02.05.2011 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19980504_OGH0002_016BKD00003_9800000_001
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