Normen
JGG 1988 §29
StGB §64 Abs1 Z9 litb
StPO §25
StPO §64 Abs1
15 Nds 1/98 | OGH | 22.01.1998 |
14 Nds 24/00 | OGH | 20.06.2000 |
nur: Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen ungeachtet seiner Erlaubtheit oder Freiwilligkeit. Demnach ist hiefür der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensführung einer Person maßgebend, nicht aber der Wille, an einem bestimmten Ort Aufenthalt zu nehmen. (T1)<br/>Beisatz: Gewöhnlicher Aufenthalt eines Jugendlichen, dessen Eltern in OÖ leben, in einem Hotel in Tirol, wo er seit zwei Tagen - in auf unbestimmte Zeit angelegten (jedoch unter Vereinbarung vierzehntägige Probezeit eingegangenem) Dienstverhältnis - als Kellnergehilfe arbeitet und ein Personalzimmer bewohnt. (T2) |
14 Nds 73/02 | OGH | 19.12.2002 |
Vgl; nur: Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen ungeachtet seiner Erlaubtheit oder Freiwilligkeit (hier zu § 54 Abs 1 StPO, wonach ein "gewöhnlicher" Aufenthalt iSd § 66 JN nicht verlangt wird). (T3) |
11 Ns 69/08y | OGH | 21.10.2010 |
nur: Bei Ausländern, die in Österreich nicht integriert sind, ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes extensiv zu interpretieren und die Zuständigkeit gemäß § 29 JGG schon dann anzunehmen, wenn ein Jugendlicher, der sonst keinen Bezugspunkt im Inland hat, sich wenigstens eine gewisse Zeit hindurch an einem bestimmten Ort aufgehalten hat. (T4) |
11 Os 137/16f | OGH | 21.03.2017 |
Vgl; Beisatz: Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB kommt es ausschließlich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Täters zum Tatzeitpunkt an. (T5) |
15 Os 3/17f | OGH | 24.05.2017 |
Auch |
11 Ns 75/17v | OGH | 12.12.2017 |
Auch; Beisatz: Um den Aufenthalt zu einem „gewöhnlichen“ zu machen, müssen die tatsächlichen Umstände – bei objektiver ex-ante-Betrachtung – darauf hindeuten, dass die Person nicht bloß vorübergehend (etwa nur zur Durchreise, zu Urlaubszwecken, für eine Operation oder nur zu einem kurzen Besuch bei Freunden oder Verwandten), sondern längere Zeit an dem betreffenden Ort bleiben wird (wofür eine Aufenthaltsdauer von rund sechs Monaten als Orientierungshilfe gilt). (T6)<br/>Beisatz: Eine Anhaltung in Haft kann demnach idR keinen Wohnsitz, wohl aber einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen – und zwar dann, wenn sie voraussichtlich noch länger andauert. (T7)<br/>Beisatz: „Obdachlos“ bedeutet nicht „unstet“. Auch ein Obdachloser kann an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. (T8) |
12 Ns 34/24g | OGH | 27.06.2024 |
vgl; Beisatz: Fehlt jeglicher Stetigkeitsansatz (wie hier im Fall eines - zu kriminaltouristischen Zwecken - durchreisenden, grundsätzlich in Polen aufhältigen und erst seit wenigen Tagen in Österreich befindlichen und seitdem tageweise in unterschiedlichen Städten nächtigenden Angeklagten), greifen die über § 31 JGG subsidiär geltenden sonstigen Anhaltspunkte, also primär jener des Tatorts. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19980122_OGH0002_015NDS00001_9800000_001
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