FÜNFTER ABSCHNITT
Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
§ 31
Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für Jugendstrafsachen die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)