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§ 30 JGH-Wien-Auflassung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Besondere Eignung für Jugendstrafsachen

§ 30.

Die mit Jugendstrafsachen zu betrauenden Richter und Staatsanwälte in allen Instanzen sowie Bezirksanwälte haben über das erforderliche pädagogische Verständnis zu verfügen und entsprechende Kenntnisse auf den Gebieten der Sozialarbeit, Psychologie, Psychiatrie und Kriminologie aufzuweisen. Die Bundesministerin für Justiz hat sicherzustellen, dass eine diesen Kriterien entsprechende Fortbildung angeboten wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40221715