OGH 3Ob351/97g; 9Ob123/98y; 1Ob337/99m; 1Ob218/00s; 6Ob278/01b; 3Ob296/02d; 6Ob5/04k; 9Ob100/06f; 1Ob56/08d; 6Ob148/09x; 9Ob28/10y; 7Ob179/11s; 1Ob115/13p; 3Ob109/20f; 6Ob109/21d; 1Ob3/22f; 2Ob44/24w; 8Ob50/24x; 6Ob122/24w (RS0109238)

OGH3Ob351/97g; 9Ob123/98y; 1Ob337/99m; 1Ob218/00s; 6Ob278/01b; 3Ob296/02d; 6Ob5/04k; 9Ob100/06f; 1Ob56/08d; 6Ob148/09x; 9Ob28/10y; 7Ob179/11s; 1Ob115/13p; 3Ob109/20f; 6Ob109/21d; 1Ob3/22f; 2Ob44/24w; 8Ob50/24x; 6Ob122/24w27.8.2024

Rechtssatz

Naturalbezüge (hier: private Benützung des Firmenkraftfahrzeuges) haben als Einkommensbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzufließen.

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Bb

3 Ob 351/97gOGH17.12.1997
9 Ob 123/98yOGH10.06.1998
1 Ob 337/99mOGH14.01.2000

nur: Naturalbezüge haben als Einkommensbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzufließen. (T1); Veröff: SZ 73/9

1 Ob 218/00sOGH06.10.2000

Beisatz: Geldunterhalt und Naturalunterhalt erhöhen als Einkommensbestandteile die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T2)

6 Ob 278/01bOGH29.11.2001

Beisatz: Hier: Vorteile aus der Nutzung von Betriebseinrichtungen, Zuwendungen des Arbeitgebers für Zukunftssicherung, Mitarbeiterbeteiligungen, freien oder verbilligten Mahlzeiten und am Arbeitsplatz verabreichten Getränken, insgesamt somit um Vorteile, die nicht dem Ausgleich eines echten Mehraufwandes dienen, sondern die die Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen jedenfalls verringern. (T3)

3 Ob 296/02dOGH22.10.2003
6 Ob 5/04kOGH04.03.2004
9 Ob 100/06fOGH09.05.2007

nur T1

1 Ob 56/08dOGH16.09.2008

Auch

6 Ob 148/09xOGH05.08.2009

Beisatz: Hier: Wert der Wohnmöglichkeit, die die Ehegattin dem Antragsteller zur Verfügung stellt. (T4); Beisatz: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f). (T5)

9 Ob 28/10yOGH11.05.2010
7 Ob 179/11sOGH27.02.2012

Vgl auch; Beisatz: Zur Frage, ob dies lediglich mit dem steuerlichen Höchstbetrag zu erfolgen hat oder ob die „tatsächliche Ersparnis“ des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist. (T6); Beisatz: Ohne gegenteilige Hinweise ist von dem vom Dienstgeber ermittelten Sachwert auszugehen. (T7)

1 Ob 115/13pOGH18.07.2013

Auch

3 Ob 109/20fOGH18.08.2020

Vgl

6 Ob 109/21dOGH06.08.2021

Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Es kann solange von der lohnsteuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden, als es keine Hinweise gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entsprechen. (T8)

1 Ob 3/22fOGH18.05.2022

Beis wie T8

2 Ob 44/24wOGH23.04.2024

Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Es sind keine weitwendigen Ermittlungen anzustellen, um den tatsächlichen Umfang der privaten Nutzung eines Pkws abzuklären, solange es keine Hinweise gibt, dass die lohnsteuerrechtliche Bewertung nicht den realen Gegebenheiten entspricht. (T9)<br/>Beisatz: Die steuerrechtliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen kann nicht auf die Bemessung des Unterhaltsanspruchs durchschlagen, weil der in der Benutzung eines Firmen-Pkw für Privatfahrten gelegene Sachbezug nicht deshalb wegfällt, weil keine Steuern zu entrichten sind. (T10)

8 Ob 50/24xOGH22.05.2024

Beisatz: Handelt es sich beim Unterhaltspflichtigen um einen selbständigen Land- und Forstwirt, so sind die diesem aus dem Betrieb zukommenden Naturalbezüge, soweit sie in Geld bewertbar sind, jedenfalls bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, bietet doch hier der reine Finanzertrag des Betriebs allein kein vollständiges Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebsführers. (T11)<br/>Anm: So bereits 8 Ob 106/13s.

6 Ob 122/24wOGH27.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0030OB00351_97G0000_001

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