Rechtssatz
Naturalbezüge (hier: private Benützung des Firmenkraftfahrzeuges) haben als Einkommensbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzufließen.
1 Ob 337/99m | OGH | 14.01.2000 |
nur: Naturalbezüge haben als Einkommensbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzufließen. (T1); Veröff: SZ 73/9 |
1 Ob 218/00s | OGH | 06.10.2000 |
Beisatz: Geldunterhalt und Naturalunterhalt erhöhen als Einkommensbestandteile die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T2) |
6 Ob 278/01b | OGH | 29.11.2001 |
Beisatz: Hier: Vorteile aus der Nutzung von Betriebseinrichtungen, Zuwendungen des Arbeitgebers für Zukunftssicherung, Mitarbeiterbeteiligungen, freien oder verbilligten Mahlzeiten und am Arbeitsplatz verabreichten Getränken, insgesamt somit um Vorteile, die nicht dem Ausgleich eines echten Mehraufwandes dienen, sondern die die Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen jedenfalls verringern. (T3) |
6 Ob 148/09x | OGH | 05.08.2009 |
Beisatz: Hier: Wert der Wohnmöglichkeit, die die Ehegattin dem Antragsteller zur Verfügung stellt. (T4); Beisatz: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f). (T5) |
7 Ob 179/11s | OGH | 27.02.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Frage, ob dies lediglich mit dem steuerlichen Höchstbetrag zu erfolgen hat oder ob die „tatsächliche Ersparnis“ des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist. (T6); Beisatz: Ohne gegenteilige Hinweise ist von dem vom Dienstgeber ermittelten Sachwert auszugehen. (T7) |
6 Ob 109/21d | OGH | 06.08.2021 |
Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Es kann solange von der lohnsteuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden, als es keine Hinweise gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entsprechen. (T8) |
2 Ob 44/24w | OGH | 23.04.2024 |
Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Es sind keine weitwendigen Ermittlungen anzustellen, um den tatsächlichen Umfang der privaten Nutzung eines Pkws abzuklären, solange es keine Hinweise gibt, dass die lohnsteuerrechtliche Bewertung nicht den realen Gegebenheiten entspricht. (T9)<br/>Beisatz: Die steuerrechtliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen kann nicht auf die Bemessung des Unterhaltsanspruchs durchschlagen, weil der in der Benutzung eines Firmen-Pkw für Privatfahrten gelegene Sachbezug nicht deshalb wegfällt, weil keine Steuern zu entrichten sind. (T10) |
8 Ob 50/24x | OGH | 22.05.2024 |
Beisatz: Handelt es sich beim Unterhaltspflichtigen um einen selbständigen Land- und Forstwirt, so sind die diesem aus dem Betrieb zukommenden Naturalbezüge, soweit sie in Geld bewertbar sind, jedenfalls bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, bietet doch hier der reine Finanzertrag des Betriebs allein kein vollständiges Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebsführers. (T11)<br/>Anm: So bereits 8 Ob 106/13s. |
Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0030OB00351_97G0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)