Normen
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3
7 Ob 35/97s | OGH | 12.02.1997 |
Veröff: SZ 70/27 |
8 Ob 368/97v | OGH | 16.04.1998 |
1 Ob 163/09s | OGH | 24.09.2009 |
Auch |
6 Ob 73/12x | OGH | 19.04.2012 |
6 Ob 230/12k | OGH | 19.12.2012 |
Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelwerber legt nicht konkret dar, worin nach den Feststellungen die tatsächliche Ausübung seines Mitsorgerechts liegen soll. Er hat mehr als zwei Jahre vor dem Verbringen den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht mehr betreten, hatte mehr als ein Jahr vor dem Verbringen keinen Besuchskontakt und nahm am Leben des Kindes nur noch durch Telefonate Anteil. (T1) |
6 Ob 167/14y | OGH | 09.10.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Beide Elternteile verfügen über die (gemeinsame) Obsorge. (T2) |
6 Ob 18/15p | OGH | 19.02.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Der unmittelbare Kontakt zwischen dem Vater und dem Sohn ist aufgrund einer lebenslangen Freiheitsstrafe des Vaters ausgesetzt. Weder den Feststellungen der Vorinstanzen noch den Behauptungen des Antragstellers ist zu entnehmen, dass die Eltern gemeinsam oder beide jeweils allein obsorgeberechtigt wären. (T3) |
6 Ob 89/19k | OGH | 23.05.2019 |
Beisatz: Hier: Aufenthaltsbestimmung nach polnischem Recht. (T4) |
6 Ob 60/24b | OGH | 15.05.2024 |
Beisatz: Die Aussage, bei einer Trennung der Eltern erfülle in der Regel nur der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Voraussetzung der tatsächlichen Ausübung des (Mit-)Obsorgerechts, wird nicht aufrecht erhalten. Es kommt vielmehr darauf an, ob sich aus den Umständen des Einzelfalls das Fehlen eines Interesses des die Rückführung beantragenden (mit)obsorgeberechtigten Elternteils an der Teilnahme am Leben des Kindes ergibt. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19970212_OGH0002_0070OB00035_97S0000_001
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