OGH 9ObA2217/96m; 9ObA292/99b; 9ObA143/03z; 9ObA64/04h; 9ObA112/05v; 9ObA18/08z; 9ObA13/10t; 9ObA172/13d; 9ObA132/15z; 8ObA70/23m (RS0105952)

OGH9ObA2217/96m; 9ObA292/99b; 9ObA143/03z; 9ObA64/04h; 9ObA112/05v; 9ObA18/08z; 9ObA13/10t; 9ObA172/13d; 9ObA132/15z; 8ObA70/23m22.3.2024

Rechtssatz

Die sexuelle Belästigung einer Schwesternschülerin durch einen Stationsgehilfen ist ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt. (§ 48 ASGG).

Normen

VBG §34 Abs2

9 ObA 2217/96mOGH16.10.1996
9 ObA 292/99bOGH05.04.2000

Vgl; Beisatz: Beim Tatbestand der sexuellen Belästigung geht es nicht nur um den Schutz der körperlichen Integrität vor unerwünschten sexuellen Handlungen, sondern auch um die psychische Verletzbarkeit, letztlich um Beeinträchtigungen der menschlichen Würde, also um Persönlichkeitsverletzungen. Körperliche Kontakte gegen den Willen der betroffenen Person ("Begrapschen") überschreiten im Allgemeinen die Toleranzgrenze. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Sexuelle Belästigung einer 15-jährigen Arbeitskollegin. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 82 lit g GewO 1859. (T3)

9 ObA 143/03zOGH17.03.2004

Vgl; Beis wie T1 nur: Beim Tatbestand der sexuellen Belästigung geht es nicht nur um den Schutz der körperlichen Integrität vor unerwünschten sexuellen Handlungen, sondern auch um die psychische Verletzbarkeit, letztlich um Beeinträchtigungen der menschlichen Würde, also um Persönlichkeitsverletzungen. (T4)<br/>Beisatz: Die Verletzung kann auch durch Äußerungen erfolgen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung einer Person etwa durch Geringschätzung oder Verspottung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl zu verletzen. (T5)

9 ObA 64/04hOGH26.05.2004

nur: Die sexuelle Belästigung ist ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt. (T6)<br/>Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Es handelt sich um Gewaltakte in dem Sinn, dass es von den Betroffenen nicht erwünschte Handlungen sind, die ihre Persönlichkeitsgrenzen und ihre Selbstbestimmung nicht achten. Unter sexuelle Belästigungen fallen Handlungen, die geeignet sind, die soziale Wertschätzung der betroffenen Frauen durch Verletzung ihrer Intimsphäre und der sexuellen Integrität im Betrieb herabzusetzen und deren Ehrgefühl grob zu verletzen. (T7)<br/>Beisatz: Letztlich hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob eine sexuelle Belästigung als entlassungswürdig zu qualifizieren ist. (T8)

9 ObA 112/05vOGH03.08.2005

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T1 nur: Körperliche Kontakte gegen den Willen der betroffenen Person ("Begrapschen") überschreiten im Allgemeinen die Toleranzgrenze. (T9)

9 ObA 18/08zOGH05.06.2008

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits in 9 ObA 292/99b klargestellt, dass es sich nicht nur bei einem Berühren der „Geschlechtsteile" um ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten handeln kann. (T10)<br/>Veröff: SZ 2008/77

9 ObA 13/10tOGH29.09.2010

Vgl; Beisatz: Sexuelle Belästigung ist ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber im Einzelfall zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann. Als ultima ratio kann auch eine sofortige Entlassung des Belästigers gerechtfertigt sein. (T11)

9 ObA 172/13dOGH29.01.2014

Beis wie T8

9 ObA 132/15zOGH26.11.2015

Vgl; Beisatz: Eine sexuelle Belästigung anderer Mitarbeiter kann nach ständiger Rechtsprechung einen wichtigen Grund darstellen, der den Arbeitgeber im Einzelfall auch zur Entlassung des belästigenden Arbeitnehmers berechtigen kann. (T12)

8 ObA 70/23mOGH22.03.2024

Beisatz wie T6; Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19961016_OGH0002_009OBA02217_96M0000_001