OGH 9ObA2217/96m

OGH9ObA2217/96m16.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Warnung und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann Sch*****, Vertragsbediensteter, ***** vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.April 1996, GZ 8 Ra 77/96v-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.November 1995, GZ 16 Cga 3/95i-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend die sexuelle Belästigung einer Schwesternschülerin durch den Kläger als wichtigen Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 34 Abs 2 VBG berechtigte, angesehen. Es reicht daher insoweit aus, auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist anzumerken:

Aus dem Verweis der nach dem Wissen des Klägers für dienstrechtliche Maßnahmen nicht zuständigen Pflegedienstleiterin "so etwas dürfe der Kläger auf keinen Fall noch einmal tun", läßt sich ein Verzicht auf die Ausübung des Entlassungsrechtes durch den Dienstgeber nicht ableiten noch liegt darin eine Konsumation des Rechtes, eine Entlassung auszusprechen.

Da der Kläger wußte, daß dienstrechtliche Maßnahmen nur die beklagte Partei selbst setzen kann, ihm von der Pflegedienstleiterin auch die Meldung des Vorfalles vom 28.10.1994 in Aussicht gestellt worden war, er ferner wußte, daß der zu dienstrechtlichen Maßnahmen zuständige Dienstgeber nicht am Ort seiner Dienstverrichtung seinen Sitz hat, konnte er bei Verstreichen eines Zeitraumes von 13 Tagen bis zur Entlassung noch nicht davon ausgehen, daß der Dienstgeber vom Entlassungsrecht nicht mehr Gebrauch machen werde.

Der leitende Angestellte des örtlichen Krankenhauses (= der Verwaltungsleiter) hat am 10.11.1994 den Vorfall vom 28.10.1994 dem Dienstgeber gemeldet. Der für personelle Angelegenheiten der Beklagten zuständige Sachbearbeiter hat daraufhin ohne unnötige Erhebungen oder Verzögerungen bereits an diesem Tag Nachforschungen durchgeführt und sogleich die Entlassung ausgesprochen. Daß der Dienstgeber den Entlassungsgrund bereits früher hätte kennen müssen und er die Unterlassung der unverzüglichen Meldung des Vorfalles vom 28.10.1994 bis zum 10.11.1994 gegen sich gelten lassen müßte (Kuderna, Entlassungsrecht2, 18), hätte zur Voraussetzung, daß der Verwaltungsleiter zur Vornahme von dienstrechtlichen Maßnahmen oder mit Personalagenden betraut gewesen wäre. Dem steht entgegen, daß der Kläger wußte, daß für dienstrechtliche Maßnahmen nur die beklagte Partei selbst zuständig war und die Meldung auch vom leitenden Angestellten des Krankenhauses an Ernst Sch*****, der bei der Beklagten alle personellen Angelegenheiten führt, erfolgte, der auch rechtzeitig die Entlassung aussprach.

Daß die sexuelle Belästigung einer Mitbediensteten in einem Spital - daß sie entfernt verwandt ist, nimmt der Tat nicht ihr Gewicht - auch in einer euphorischen Stimmung des Klägers nichts an der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Dienstnehmers ändert, der sich nach bekanntgewordenen Erzählungen Schwesternschülern immer wieder zu nähern versuchte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es liegt auch kein Hinweis vor, daß er das Pflichtwidrige seines Verhaltens nicht einsehen konnte, zumal er doch selbst, wenn auch erst später, einen Vorfall, um nicht als "Grapscher" dazustehen, der Pflegedienstleiterin berichtete und ihm daher bewußt war, daß sein Verhalten nicht korrekt war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte