OGH 5Ob2085/96w; 6Ob25/00w; 7Ob16/03h; 5Ob133/10k; 5Ob208/10i; 5Ob166/10p; 1Ob237/13d; 6Ob185/16y; 5Ob6/24d (RS0101797)

OGH5Ob2085/96w; 6Ob25/00w; 7Ob16/03h; 5Ob133/10k; 5Ob208/10i; 5Ob166/10p; 1Ob237/13d; 6Ob185/16y; 5Ob6/24d12.3.2024

Rechtssatz

Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Auch wenn sich die Bedeutung des in § 29 Abs 1 MRG normierten Schriftlichkeitsgebotes für den Vermieter praktisch in der Erleichterung des Beweises erschöpft, mit dem Mieter die von keiner Kündigung abhängige Auflösung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf vereinbart zu haben, zumal der schlichte Kündigungsverzicht des Vermieters nicht als formbedürftig angesehen wird, besteht kein Anlass, vom Erfordernis seiner Unterschrift für die Gültigkeit einer solchen Befristungsvereinbarung abzusehen, da alle Interessen (etwa auch das Interesse des Mieters, sich gegen eine vorzeitige Kündigung zu wehren) im Auge zu behalten sind.

Normen

ABGB §886
MRG §16 Abs1 Z5
MRG §29 Abs1 Z3

5 Ob 2085/96wOGH14.05.1996
6 Ob 25/00wOGH24.02.2000

nur: Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. (T1)

7 Ob 16/03hOGH26.02.2003

Vgl auch

5 Ob 133/10kOGH23.09.2010

Vgl; Beisatz: Hier: § 16 Abs 1 Z 5 MRG. (T2)

5 Ob 208/10iOGH20.12.2010

Vgl auch

5 Ob 166/10pOGH08.03.2011

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/29

1 Ob 237/13dOGH23.01.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Bei einem schriftlichen Offert bedarf es einer schriftlichen Annahmeerklärung, die dem Offerenten zukommen muss. (T3)

6 Ob 185/16yOGH24.10.2016

Auch; Beisatz: Eine im Korrespondenzweg dokumentierte, jedoch nur mündlich getroffene (und nicht von beiden Parteien unterfertigte) Verlängerungsvereinbarung genügt dem Schriftlichkeitsgebot des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG nicht. (T4)

5 Ob 6/24dOGH12.03.2024

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0050OB02085_96W0000_001