Rechtssatz
Bei der Irrtumsanfechtung muss der Kläger einen Sachverhalt behaupten, aus dem sich ergibt, dass der Geschäftsirrtum des Klägers wesentlich war und entweder vom Beklagten veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde.
2 Ob 122/23i | OGH | 25.10.2023 |
Beisatz: Hier: Fahrzeug mit "Abgasstrategie". (T1) |
10 Ob 36/23a | OGH | 16.04.2024 |
Beisatz: hier: Fahrzeug mit Abschalteinrichtung (Thermofenster). (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0040OB02091_96W0000_001
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