Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger muß die anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten (subjektive Behauptungslast; s Rechberger in Rechberger, ZPO vor § 266 Rz 7). Das ist bei der Irrtumsanfechtung die Behauptung eines Sachverhalts, aus dem sich ergibt, daß der Geschäftsirrtum des Klägers wesentlich war und entweder vom Beklagten veranlaßt wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder rechtzeitig aufgeklärt wurde (§ 871 Abs 1 ABGB).
Die Klägerin hat in der Klage behauptet, ihr Irrtum über den Umfang des Erbverzichtes sei vom Beklagten veranlaßt worden. Ihre Behauptung in der Berufung, ihr Irrtum sei vom Notar veranlaßt worden und habe dem Beklagten auffallen müssen, ist die Behauptung eines anderen Sachverhaltes und nicht bloß eine rechtliche Würdigung des Klagevorbringens. Die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel wird aber durch das Neuerungsverbot ausgeschlossen (§ 482 Abs 2 ZPO; s Kodek in Rechberger, ZPO § 482 Rz 1ff).
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