Normen
3 Ob 2065/96i | OGH | 27.03.1996 |
1 Ob 1/98y | OGH | 30.06.1998 |
Auch; nur: Der Empfänger von Unterhalt ist dann schlechtgläubig, wenn er bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit des empfangenen Betrages Zweifel hätte haben müssen. (T1); Beisatz: Redlichkeit ist nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit abzusprechen. (T2) |
4 Ob 217/99m | OGH | 28.09.1999 |
Auch |
3 Ob 219/98x | OGH | 22.12.1999 |
Beisatz: Auch ist nicht ausschlaggebend, ob der einstweilige Unterhalt "erschlichen" oder in auffallend sorgloser Weise entgegengenommen und verbraucht wurde. Die Redlichkeit des Empfängers fehlt nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar bei Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen. (T3) |
1 Ob 35/00d | OGH | 25.07.2000 |
Auch; Beis wie T3 nur: Die Redlichkeit des Empfängers fehlt nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar bei Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen. (T4) |
1 Ob 295/00i | OGH | 30.01.2001 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nicht erst positives Wissen lässt den Rückforderungsanspruch entstehen. (T5); Beisatz: Der Leistungsempfänger ist schon dann schlechtgläubig, wenn er sich unter Heranziehung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs des Umstands bewusst sein muss, dass sich die richterliche Beurteilung zu seinem Nachteil auswirken könnte. (T6) |
3 Ob 195/02a | OGH | 30.08.2002 |
nur: Die Unredlichkeit bezieht sich auf die Existenz des Kondiktionsanspruches. (T7); Beisatz: Bereits Fahrlässigkeit schadet. (T8); Veröff: SZ 2002/112 |
6 Ob 217/02h | OGH | 10.10.2002 |
nur T1 |
6 Ob 197/08a | OGH | 17.12.2009 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Dem minderjährigen unterhaltsberechtigten Kind ist die Unredlichkeit seines gesetzlichen Vertreters zuzurechnen. (T9); Beisatz: (Bedingter) Vorsatz liegt bereits vor, wenn dem Unterhaltsberechtigten (seinem gesetzlichen Vertreter) nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bewusst gewesen ist, dass er trotz eines bestimmten Umstands weiterhin zu Unrecht Unterhaltszahlungen entgegennimmt, und wenn er die hiedurch bewirkte Schädigung des Unterhaltspflichtigen zumindest in Kauf nahm. (T10) |
3 Ob 139/13g | OGH | 21.08.2013 |
Auch |
1 Ob 48/14m | OGH | 24.04.2014 |
Auch; nur T7; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T8 |
9 Ob 45/23t | OGH | 18.10.2023 |
Beisatz wie T4; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Der gute Glaube an die Rechtmäßigkeit der Zuwendung kann unter Umständen auch an einer Entscheidung festgemacht werden, die nicht meritorisch ist. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Verwerfung der Zweifel an der Berechtigung des Unterhaltsanspruchs nach rechtskräftiger Abweisung der (ersten und zweiten) Oppositionsklage. (T12)<br/>Anm: vgl 3 Ob 65/23i Rz19 |
2 Ob 93/24a | OGH | 25.06.2024 |
vgl; Beisatz wie T4; nur T7 |
Dokumentnummer
JJR_19960327_OGH0002_0030OB02065_96I0000_001
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