OGH 3Ob2065/96i; 1Ob1/98y; 4Ob217/99m; 3Ob219/98x; 1Ob35/00d; 1Ob295/00i; 3Ob195/02a; 6Ob217/02h; 6Ob197/08a; 3Ob139/13g; 1Ob48/14m; 9Ob45/23t; 2Ob93/24a (RS0103057)

OGH3Ob2065/96i; 1Ob1/98y; 4Ob217/99m; 3Ob219/98x; 1Ob35/00d; 1Ob295/00i; 3Ob195/02a; 6Ob217/02h; 6Ob197/08a; 3Ob139/13g; 1Ob48/14m; 9Ob45/23t; 2Ob93/24a25.6.2024

Rechtssatz

Der Empfänger von Unterhalt ist dann schlechtgläubig, wenn er bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit des empfangenen Betrages Zweifel hätte haben müssen; die Unredlichkeit bezieht sich auf die Existenz des Kondiktionsanspruches.

Normen

ABGB §1437

3 Ob 2065/96iOGH27.03.1996
1 Ob 1/98yOGH30.06.1998

Auch; nur: Der Empfänger von Unterhalt ist dann schlechtgläubig, wenn er bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit des empfangenen Betrages Zweifel hätte haben müssen. (T1); Beisatz: Redlichkeit ist nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit abzusprechen. (T2)

4 Ob 217/99mOGH28.09.1999

Auch

3 Ob 219/98xOGH22.12.1999

Beisatz: Auch ist nicht ausschlaggebend, ob der einstweilige Unterhalt "erschlichen" oder in auffallend sorgloser Weise entgegengenommen und verbraucht wurde. Die Redlichkeit des Empfängers fehlt nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar bei Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen. (T3)

1 Ob 35/00dOGH25.07.2000

Auch; Beis wie T3 nur: Die Redlichkeit des Empfängers fehlt nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar bei Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen. (T4)

1 Ob 295/00iOGH30.01.2001

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nicht erst positives Wissen lässt den Rückforderungsanspruch entstehen. (T5); Beisatz: Der Leistungsempfänger ist schon dann schlechtgläubig, wenn er sich unter Heranziehung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs des Umstands bewusst sein muss, dass sich die richterliche Beurteilung zu seinem Nachteil auswirken könnte. (T6)

3 Ob 195/02aOGH30.08.2002

nur: Die Unredlichkeit bezieht sich auf die Existenz des Kondiktionsanspruches. (T7); Beisatz: Bereits Fahrlässigkeit schadet. (T8); Veröff: SZ 2002/112

6 Ob 217/02hOGH10.10.2002

nur T1

6 Ob 197/08aOGH17.12.2009

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Dem minderjährigen unterhaltsberechtigten Kind ist die Unredlichkeit seines gesetzlichen Vertreters zuzurechnen. (T9); Beisatz: (Bedingter) Vorsatz liegt bereits vor, wenn dem Unterhaltsberechtigten (seinem gesetzlichen Vertreter) nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bewusst gewesen ist, dass er trotz eines bestimmten Umstands weiterhin zu Unrecht Unterhaltszahlungen entgegennimmt, und wenn er die hiedurch bewirkte Schädigung des Unterhaltspflichtigen zumindest in Kauf nahm. (T10)

3 Ob 139/13gOGH21.08.2013

Auch

1 Ob 48/14mOGH24.04.2014

Auch; nur T7; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T8

9 Ob 45/23tOGH18.10.2023

Beisatz wie T4; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Der gute Glaube an die Rechtmäßigkeit der Zuwendung kann unter Umständen auch an einer Entscheidung festgemacht werden, die nicht meritorisch ist. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Verwerfung der Zweifel an der Berechtigung des Unterhaltsanspruchs nach rechtskräftiger Abweisung der (ersten und zweiten) Oppositionsklage. (T12)<br/>Anm: vgl 3 Ob 65/23i Rz19

2 Ob 93/24aOGH25.06.2024

vgl; Beisatz wie T4; nur T7

Dokumentnummer

JJR_19960327_OGH0002_0030OB02065_96I0000_001

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