16 Bkd 1/96 | OGH | 18.03.1996 |
14 Bkd 11/97 | OGH | 20.11.1997 |
Beisatz: Hier: Der Disziplinarbeschuldigte beruft sich zur Legitimation seines Einschreitens auf die Bevollmächtigung einer verstorbenen Person und beantragt in Verschweigung dieses Umstandes behördliche Sachentscheidungen. (T1) |
2 Bkd 6/02 | OGH | 10.03.2003 |
Beisatz: Die durch § 30 Abs 2 ZPO und insbesondere § 8 Abs 1 RAO den Rechtsanwälten eröffnete Möglichkeit, sich auf die erteilte Vollmacht zu berufen mit der Wirkung, dass die Vorlage der Vollmacht nicht mehr erforderlich ist, ist eine soweit gehende, insbesondere dem Anwaltsstand gewährte Erleichterung, dass mit besonderer Sorgfalt auf die Richtigkeit solcher Erklärungen zu achten ist. (T2) |
9 Bkd 3/03 | OGH | 29.09.2003 |
Auch; Beisatz: Auch die bloße fahrlässig unrichtige Berufung auf eine Vollmacht ist eine Verletzung des vom Gesetzgeber der Rechtsanwaltschaft gewährten Vertrauensvorschusses. (T3) |
10 Bkd 9/03 | OGH | 26.01.2004 |
14 Bkd 13/03 | OGH | 10.05.2004 |
Auch; Beisatz: Dadurch wird sowohl das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung als auch der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes verwirklicht. (T4) |
12 Bkd 4/08 | OGH | 13.10.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Disziplinarbeschuldigte berief sich bei einer FinanzOnline-Abfrage (Einheitswertabfrage zu einer Liegenschaft) auf eine tatsächlich nicht erteilte Vollmacht des Liegenschaftseigentümers. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hob den Einstellungsbeschluss nach § 3 DSt auf und ordnete die weitere Untersuchung der Disziplinarsache mit der Begründung an, dass in diesem Fall kein bloß geringfügiges Verschulden im Sinne des § 3 DSt anzunehmen sei. (T5) |
7 Bkd 1/09 | OGH | 18.02.2009 |
Auch; Beisatz: Beruft sich ein Rechtsanwalt auf eine Vollmacht, obwohl sie ihm nicht erteilt wurde, so kann dies in der Regel nicht als Geringfügigkeit im Sinne des § 3 DSt abgetan werden. Eine Anwendung des § 3 DSt ist jedoch in einem solchen Fall nicht generell ausgeschlossen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Es darf daher nur ein solcher Sorgfaltsverstoß vorliegen, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 3 DSt 1990 bejaht. (T7) |
2 Bkd 2/08 | OGH | 17.11.2008 |
Auch; Beisatz: Die Berufung auf eine Vollmacht, obwohl eine solche gar nicht erteilt wurde, macht den Rechtsanwalt disziplinar verantwortlich. (T8) |
7 Bkd 3/10 | OGH | 11.11.2010 |
Auch; Beis wie T6 nur: Beruft sich ein Rechtsanwalt auf eine Vollmacht, obwohl sie ihm nicht erteilt wurde, so kann dies in der Regel nicht als Geringfügigkeit im Sinne des § 3 DSt abgetan werden. Eine Anwendung des § 3 DSt ist jedoch in einem solchen Fall nicht generell ausgeschlossen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. (T9) |
10 Bkd 11/10 | OGH | 02.05.2011 |
Beis wie T3 |
7 Bkd 3/12 | OGH | 17.12.2012 |
Vgl |
22 Os 7/14s | OGH | 11.11.2014 |
Beis wie T6; Beis wie T9 |
20 Os 4/15m | OGH | 26.06.2015 |
Auch |
20 Ds 3/18y | OGH | 22.05.2018 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T9 |
24 Ds 6/20x | OGH | 18.01.2021 |
Vgl |
28 Ds 8/19v | OGH | 11.02.2021 |
Vgl |
27 Ds 2/20f | OGH | 17.03.2022 |
Vgl |
23 Ds 10/23g | OGH | 03.06.2024 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19960318_OGH0002_016BKD00001_9600000_001
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