OGH 16Bkd1/96; 14Bkd11/97; 2Bkd6/02; 9Bkd3/03; 10Bkd9/03; 14Bkd13/03; 12Bkd4/08; 7Bkd1/09; 2Bkd2/08; 7Bkd3/10; 10Bkd11/10; 7Bkd3/12; 22Os7/14s; 20Os4/15m; 20Ds3/18y; 24Ds6/20x; 28Ds8/19v; 27Ds2/20f; 23Ds10/23g (RS0089972)

OGH16Bkd1/96; 14Bkd11/97; 2Bkd6/02; 9Bkd3/03; 10Bkd9/03; 14Bkd13/03; 12Bkd4/08; 7Bkd1/09; 2Bkd2/08; 7Bkd3/10; 10Bkd11/10; 7Bkd3/12; 22Os7/14s; 20Os4/15m; 20Ds3/18y; 24Ds6/20x; 28Ds8/19v; 27Ds2/20f; 23Ds10/23g3.6.2024

Rechtssatz

Beruft sich ein Rechtsanwalt auf eine Vollmacht, obwohl ihm eine solche nicht erteilt wurde, dann kann dies im allgemeinen nicht als Geringfügigkeit abgetan werden. Aus der Befreiung von der Verpflichtung, einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht zu erbringen, ergibt sich die Pflicht des Rechtsanwaltes zu besonderer Sorgfalt bei Berufung auf eine Vollmacht im Sinne des § 30 Abs 2 ZPO.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 H
DSt 1990 §3
RAO §8 Abs1
ZPO §30 Abs2

16 Bkd 1/96OGH18.03.1996
14 Bkd 11/97OGH20.11.1997

Beisatz: Hier: Der Disziplinarbeschuldigte beruft sich zur Legitimation seines Einschreitens auf die Bevollmächtigung einer verstorbenen Person und beantragt in Verschweigung dieses Umstandes behördliche Sachentscheidungen. (T1)

2 Bkd 6/02OGH10.03.2003

Beisatz: Die durch § 30 Abs 2 ZPO und insbesondere § 8 Abs 1 RAO den Rechtsanwälten eröffnete Möglichkeit, sich auf die erteilte Vollmacht zu berufen mit der Wirkung, dass die Vorlage der Vollmacht nicht mehr erforderlich ist, ist eine soweit gehende, insbesondere dem Anwaltsstand gewährte Erleichterung, dass mit besonderer Sorgfalt auf die Richtigkeit solcher Erklärungen zu achten ist. (T2)

9 Bkd 3/03OGH29.09.2003

Auch; Beisatz: Auch die bloße fahrlässig unrichtige Berufung auf eine Vollmacht ist eine Verletzung des vom Gesetzgeber der Rechtsanwaltschaft gewährten Vertrauensvorschusses. (T3)

10 Bkd 9/03OGH26.01.2004
14 Bkd 13/03OGH10.05.2004

Auch; Beisatz: Dadurch wird sowohl das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung als auch der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes verwirklicht. (T4)

12 Bkd 4/08OGH13.10.2008

Auch; Beisatz: Hier: Disziplinarbeschuldigte berief sich bei einer FinanzOnline-Abfrage (Einheitswertabfrage zu einer Liegenschaft) auf eine tatsächlich nicht erteilte Vollmacht des Liegenschaftseigentümers. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hob den Einstellungsbeschluss nach § 3 DSt auf und ordnete die weitere Untersuchung der Disziplinarsache mit der Begründung an, dass in diesem Fall kein bloß geringfügiges Verschulden im Sinne des § 3 DSt anzunehmen sei. (T5)

7 Bkd 1/09OGH18.02.2009

Auch; Beisatz: Beruft sich ein Rechtsanwalt auf eine Vollmacht, obwohl sie ihm nicht erteilt wurde, so kann dies in der Regel nicht als Geringfügigkeit im Sinne des § 3 DSt abgetan werden. Eine Anwendung des § 3 DSt ist jedoch in einem solchen Fall nicht generell ausgeschlossen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Es darf daher nur ein solcher Sorgfaltsverstoß vorliegen, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 3 DSt 1990 bejaht. (T7)

2 Bkd 2/08OGH17.11.2008

Auch; Beisatz: Die Berufung auf eine Vollmacht, obwohl eine solche gar nicht erteilt wurde, macht den Rechtsanwalt disziplinar verantwortlich. (T8)

7 Bkd 3/10OGH11.11.2010

Auch; Beis wie T6 nur: Beruft sich ein Rechtsanwalt auf eine Vollmacht, obwohl sie ihm nicht erteilt wurde, so kann dies in der Regel nicht als Geringfügigkeit im Sinne des § 3 DSt abgetan werden. Eine Anwendung des § 3 DSt ist jedoch in einem solchen Fall nicht generell ausgeschlossen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. (T9)

10 Bkd 11/10OGH02.05.2011

Beis wie T3

7 Bkd 3/12OGH17.12.2012

Vgl

22 Os 7/14sOGH11.11.2014

Beis wie T6; Beis wie T9

20 Os 4/15mOGH26.06.2015

Auch

20 Ds 3/18yOGH22.05.2018

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T9

24 Ds 6/20xOGH18.01.2021

Vgl

28 Ds 8/19vOGH11.02.2021

Vgl

27 Ds 2/20fOGH17.03.2022

Vgl

23 Ds 10/23gOGH03.06.2024

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19960318_OGH0002_016BKD00001_9600000_001

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