OGH 5Ob523/95; 3Ob285/97a; 3Ob221/00x; 7Ob154/01z; 8Ob103/03k; 5Ob275/08i; 10ObS11/09d; 6Ob31/10t; 9ObA81/15z; 1Ob19/16z; 3Ob173/16m; 9Ob75/16v; 1Ob83/17p; 1Ob146/18d; 1Ob167/20w; 6Ob187/23b (RS0108589)

OGH5Ob523/95; 3Ob285/97a; 3Ob221/00x; 7Ob154/01z; 8Ob103/03k; 5Ob275/08i; 10ObS11/09d; 6Ob31/10t; 9ObA81/15z; 1Ob19/16z; 3Ob173/16m; 9Ob75/16v; 1Ob83/17p; 1Ob146/18d; 1Ob167/20w; 6Ob187/23b17.1.2024

Rechtssatz

Das Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO, das auch grundsätzlich im Rekursverfahren gilt, bezieht sich nur auf von den Parteien vorgebrachte Ansprüche, Einreden, Tatumstände und Beweise, nicht aber auch von Amts wegen zu beachtende Umstände, zu denen auch die Rechtswegzulässigkeit gehört.

Normen

ZPO §482 B1
ZPO §504 Abs2
ZPO §526 A
JN §42 Abs1 Aa

5 Ob 523/95OGH21.09.1995
3 Ob 285/97aOGH15.10.1997
3 Ob 221/00xOGH20.12.2000

nur: Das Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO, das auch grundsätzlich im Rekursverfahren gilt, bezieht sich nur auf von den Parteien vorgebrachte Ansprüche, Einreden, Tatumstände und Beweise, nicht aber auch von Amts wegen zu beachtende Umstände. (T1) Beisatz: Für das Exekutionsverfahren besteht hier keinerlei Ausnahme. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/204

7 Ob 154/01zOGH11.07.2001

Auch; Beisatz: Wirksamkeit einer Zustellung ist von Amts wegen zu überprüfen. (T3)

8 Ob 103/03kOGH27.05.2004

Auch; nur T1; Beis wie T3

5 Ob 275/08iOGH13.01.2009

Veröff: SZ 2009/4

10 ObS 11/09dOGH12.05.2009

Vgl auch; Beisatz: Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen zu beachtende Umstände (Prozessvoraussetzungen udgl) betreffen, können dem § 482 ZPO naturgemäß nicht unterliegen. (T4)

6 Ob 31/10tOGH19.05.2010

Auch; Beis wie T3

9 ObA 81/15zOGH29.07.2015

Auch

1 Ob 19/16zOGH31.03.2016

Auch

3 Ob 173/16mOGH13.12.2016

Vgl auch; Beis wie T4

9 Ob 75/16vOGH20.04.2017

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Gemäß § 42 Abs 1 JN ist jedoch nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der Prozessvoraussetzungen, also der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtswegs hervorgeht. Für das (positive) Vorliegen dieser Prozessvoraussetzungen fehlt hingegen entgegen gegenteiliger Lehrmeinungen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die im Rekurs gegen eine Zurückweisung der Klage vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen. (T5)

1 Ob 83/17pOGH24.05.2017

Auch

1 Ob 146/18dOGH21.11.2018

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Gemäß § 42 Abs 1 JN ist aber nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der dort genannten Prozessvoraussetzungen hervorgeht, wogegen Tatsachen, die erstmals im Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft; Fehlen der internationalen Zuständigkeit. (T7)

1 Ob 167/20wOGH23.09.2020

Vgl

6 Ob 187/23bOGH17.01.2024

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Zustellvorgang nach dem Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ). (T8)

Dokumentnummer

JJR_19950921_OGH0002_0050OB00523_9500000_001

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