Rechtssatz
Ob durch die Annahme der Mietzinse von der Beklagten und die an sie gerichteten Mietzinsvorschreibungen schlüssig ein Mietvertrag zustandegekommen ist, ist eine Frage, die nur für den Einzelfall Bedeutung hat.
konkludente Willenserklärung — schlüssige Willenserklärung
3 Ob 269/98z | OGH | 16.12.1998 |
Auch; Beisatz: Hier: Verwahrungsvertrag (T1) |
8 Ob 104/99y | OGH | 29.04.1999 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Ob zwischen dem Kläger und einem Verwandten, den der Kläger im ererbten Haus kostenlos weiter wohnen ließ, wobei er ihm den Pflichtteil nicht ausbezahlte, ein konkludenter Mietvertrag zustande kam, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T2) |
6 Ob 3/06v | OGH | 26.01.2006 |
Beisatz: Hier: Der Geschäftsführerin der Beklagten wurde jedenfalls ausdrücklich mitgeteilt, dass „eine GmbH gegründet worden sei, welche nunmehr das Geschäft betreibe und in der Folge die Miete überweisen werde". In weiterer Folge nahm die Beklagte die Mietzinszahlungen der Klägerin während mehrerer Jahre hindurch ohne Widerspruch entgegen. (T3) |
5 Ob 28/07i | OGH | 06.03.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Vorbehaltlose Zahlung eines Erhöhungsbetrages. (T4) |
4 Ob 89/07b | OGH | 12.06.2007 |
Auch; Beisatz: Die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen ist einzelfallbezogen und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO. (T5) |
4 Ob 173/08g | OGH | 18.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T6) |
7 Ob 283/08f | OGH | 14.01.2009 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Stillschweigende Einräumung eines Fruchtgenussrechts. (T7) |
5 Ob 114/10s | OGH | 20.12.2010 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: „Ob durch ein schlüssiges Verhalten ein Vertrag zustande gekommen ist, hängt typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Hier: Jahrelanger unbeanstandeter Bestand einer Leitungsanlage und deren Nutzung.“ (T8) |
9 Ob 26/10d | OGH | 21.01.2011 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Einvernehmliche Beendigung des Bestandverhältnisses. (T9) |
6 Ob 52/15p | OGH | 27.05.2015 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier konkludenter Vertragsabschluss verneint: Monatliche Zahlung eines geringen Betrags mit dem Verwendungszweck „Miete“ an die Klägerin, die in Schreiben (höheres) Benützungsentgelt verlangte und vorsichtshalber die Auflösung gemäß § 1118 ABGB erklärte. (T10) |
9 ObA 67/18w | OGH | 30.08.2018 |
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Nur bei einer groben Fehlbeurteilung ist die Frage, ob ein Vertrag schlüssig zustandegekommen ist, revisibel. (T11); Beisatz: Hier: Anstellungsvertrag Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft. (T12) |
4 Ob 214/23h | OGH | 19.03.2024 |
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_0040OB01622_9500000_001
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