Normen
DSt 1990 §1 Abs1 B
DSt 1990 §1 Abs1 D
RAO §10
RL-BA 1977 §13
10 Bkd 1/95 | OGH | 08.05.1995 |
9 Bkd 2/97 | OGH | 01.12.1997 |
nur: Wird ein Vertrag unter der alleinigen Intervention nur eines Rechtsanwaltes abgeschlossen und formuliert, hat dieser beide Vertragsteile unparteiisch mit gleicher Sorgfalt und Treue zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren. Er darf dann auch in der Folge anläßlich eines Streites aus einem solchen Vertrag nicht die eine Partei gegen die andere vertreten. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Vertretung beider Eheleute bei Abschluß eines Schenkungsvertrages - Vertretung eines Ehepartners bei der darauf folgenden Scheidung. (T2) |
12 Bkd 3/98 | OGH | 25.05.1998 |
nur: Wird ein Vertrag unter der alleinigen Intervention nur eines Rechtsanwaltes abgeschlossen und formuliert, hat dieser beide Vertragsteile unparteiisch mit gleicher Sorgfalt und Treue zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren. Er darf dann auch in der Folge anläßlich eines Streites aus einem solchen Vertrag nicht die eine Partei gegen die andere vertreten. Eine Vertragserrichtung berührt wohl stets die Interessen beider Vertragspartner. (T3)<br/>Beisatz: Ein Rechtsanwalt macht sich daher einer Verletzung von Berufspflichten sowie einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und damit eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn er einen Vertragspartner im Prozeß, dessen Gegenstand der Vertrag oder eine damit zusammenhängende Sache ist, gegen einen anderen Vertragspartner vertritt. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Eine Käufergruppe wird gegen die andere Käufergruppe vertreten. (T5) |
7 Bkd 8/99 | OGH | 21.02.2000 |
nur: Einer Verletzung der Berufspflichten sowie einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und damit eines Disziplinarvergehens durch Vertretung eines der Vertragspartner im Prozeß, dessen Gegenstand der Vertrag ist, macht sich der Rechtsanwalt aber nur dann schuldig, wenn er mit der Vertragserrichtung von beiden Teilen - sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend - beauftragt war, nicht aber dann, wenn die Parteien bereits über den Vertragsinhalt einig waren, also dem Rechtsanwalt bloß die Aufgabe der Einhaltung der richtigen Form zufiel. (T6) |
2 Bkd 11/00 | OGH | 23.04.2001 |
Vgl auch; nur: Wird ein Vertrag unter der alleinigen Intervention nur eines Rechtsanwaltes abgeschlossen und formuliert, hat dieser beide Vertragsteile unparteiisch mit gleicher Sorgfalt und Treue zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren. Eine Vertragserrichtung berührt wohl stets die Interessen beider Vertragspartner. (T7)<br/>Beisatz: Ein Schadenseintritt ist keinesfalls erforderlich um das Handeln disziplinär strafbar zu machen. (T8) |
16 Bkd 8/04 | OGH | 15.11.2004 |
Auch |
12 Bkd 4/10 | OGH | 29.11.2010 |
Vgl; Beisatz: Gemäß § 10 Abs 1 RAO iVm § 13 RL-BA hat sogar der Rechtsanwalt, der es von nur einer Partei übernommen hat, Vertragsverhandlungen zu führen oder einen Vertrag zu verfassen, der anderen (nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter beratenen) Partei gegenüber ausdrücklich zu erklären, nur seine Partei zu vertreten, wenn er in weiterer Folge diese in einem Rechtsstreit aus diesem Vertrag vertreten will. Diese Erklärung kann weder durch eine Erklärung der anderen Partei, noch durch eine solche ersetzt werden, die die Ausschließlichkeit des Vertretungswillens nicht explizit enthält. (T9) |
28 Os 5/14s | OGH | 20.11.2014 |
Auch; Beis wie T8; nur: Wird ein Vertrag unter der alleinigen Intervention nur eines Rechtsanwaltes abgeschlossen und formuliert, hat dieser beide Vertragsteile unparteiisch mit gleicher Sorgfalt und Treue zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren. (T10)<br/>Beisatz: Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Anwalt eine unvertretene Partei zu einem (partiellen) Vertragsbeitritt auffordert, mag auch der Vertrag selbst nicht von ihm formuliert worden sein. (T11) |
20 Ds 1/17b | OGH | 30.05.2017 |
Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T8 |
23 Ds 6/19p | OGH | 25.11.2020 |
Vgl; Beis wie T8 |
24 Ds 1/23s | OGH | 13.09.2023 |
vgl; Beisatz wie T4 |
21 Ds 6/23d | OGH | 26.04.2024 |
vgl; Beisatz wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19950508_OGH0002_010BKD00001_9500000_002
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