OGH 10Bkd1/95; 9Bkd2/97; 12Bkd3/98; 7Bkd8/99; 2Bkd11/00; 16Bkd8/04; 12Bkd4/10; 28Os5/14s; 20Ds1/17b; 23Ds6/19p; 24Ds1/23s; 21Ds6/23d (RS0054994)

OGH10Bkd1/95; 9Bkd2/97; 12Bkd3/98; 7Bkd8/99; 2Bkd11/00; 16Bkd8/04; 12Bkd4/10; 28Os5/14s; 20Ds1/17b; 23Ds6/19p; 24Ds1/23s; 21Ds6/23d26.4.2024

Rechtssatz

Wird ein Vertrag unter der alleinigen Intervention nur eines Rechtsanwaltes abgeschlossen und formuliert, hat dieser beide Vertragsteile unparteiisch mit gleicher Sorgfalt und Treue zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren. Er darf dann auch in der Folge anläßlich eines Streites aus einem solchen Vertrag nicht die eine Partei gegen die andere vertreten. Eine Vertragserrichtung berührt wohl stets die Interessen beider Vertragspartner. Einer Verletzung der Berufspflichten sowie einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und damit eines Disziplinarvergehens durch Vertretung eines der Vertragspartner im Prozeß, dessen Gegenstand der Vertrag ist, macht sich der Rechtsanwalt aber nur dann schuldig, wenn er mit der Vertragserrichtung von beiden Teilen - sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend - beauftragt war, nicht aber dann, wenn die Parteien bereits über den Vertragsinhalt einig waren, also dem Rechtsanwalt bloß die Aufgabe der Einhaltung der richtigen Form zufiel (AnwBl 1963,108; SZ 28/57). Hat es der Rechtsanwalt von nur einer Partei übernommen, Vertragsverhandlungen zu führen oder einen Vertrag zu verfassen, so ist er berechtigt, diese Partei in einem Rechtsstreit aus diesem Vertrag zu vertreten, wenn auch die andere Partei von einem berufsmäßigen Parteienvertreter beraten war oder der Rechtsanwalt sogleich ausdrücklich erklärt hatte, nur seine Partei zu vertreten (§ 13 RL-BA 1977).

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 B
DSt 1990 §1 Abs1 D
RAO §10
RL-BA 1977 §13

10 Bkd 1/95OGH08.05.1995
9 Bkd 2/97OGH01.12.1997

nur: Wird ein Vertrag unter der alleinigen Intervention nur eines Rechtsanwaltes abgeschlossen und formuliert, hat dieser beide Vertragsteile unparteiisch mit gleicher Sorgfalt und Treue zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren. Er darf dann auch in der Folge anläßlich eines Streites aus einem solchen Vertrag nicht die eine Partei gegen die andere vertreten. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Vertretung beider Eheleute bei Abschluß eines Schenkungsvertrages - Vertretung eines Ehepartners bei der darauf folgenden Scheidung. (T2)

12 Bkd 3/98OGH25.05.1998

nur: Wird ein Vertrag unter der alleinigen Intervention nur eines Rechtsanwaltes abgeschlossen und formuliert, hat dieser beide Vertragsteile unparteiisch mit gleicher Sorgfalt und Treue zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren. Er darf dann auch in der Folge anläßlich eines Streites aus einem solchen Vertrag nicht die eine Partei gegen die andere vertreten. Eine Vertragserrichtung berührt wohl stets die Interessen beider Vertragspartner. (T3)<br/>Beisatz: Ein Rechtsanwalt macht sich daher einer Verletzung von Berufspflichten sowie einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und damit eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn er einen Vertragspartner im Prozeß, dessen Gegenstand der Vertrag oder eine damit zusammenhängende Sache ist, gegen einen anderen Vertragspartner vertritt. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Eine Käufergruppe wird gegen die andere Käufergruppe vertreten. (T5)

7 Bkd 8/99OGH21.02.2000

nur: Einer Verletzung der Berufspflichten sowie einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und damit eines Disziplinarvergehens durch Vertretung eines der Vertragspartner im Prozeß, dessen Gegenstand der Vertrag ist, macht sich der Rechtsanwalt aber nur dann schuldig, wenn er mit der Vertragserrichtung von beiden Teilen - sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend - beauftragt war, nicht aber dann, wenn die Parteien bereits über den Vertragsinhalt einig waren, also dem Rechtsanwalt bloß die Aufgabe der Einhaltung der richtigen Form zufiel. (T6)

2 Bkd 11/00OGH23.04.2001

Vgl auch; nur: Wird ein Vertrag unter der alleinigen Intervention nur eines Rechtsanwaltes abgeschlossen und formuliert, hat dieser beide Vertragsteile unparteiisch mit gleicher Sorgfalt und Treue zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren. Eine Vertragserrichtung berührt wohl stets die Interessen beider Vertragspartner. (T7)<br/>Beisatz: Ein Schadenseintritt ist keinesfalls erforderlich um das Handeln disziplinär strafbar zu machen. (T8)

16 Bkd 8/04OGH15.11.2004

Auch

12 Bkd 4/10OGH29.11.2010

Vgl; Beisatz: Gemäß § 10 Abs 1 RAO iVm § 13 RL-BA hat sogar der Rechtsanwalt, der es von nur einer Partei übernommen hat, Vertragsverhandlungen zu führen oder einen Vertrag zu verfassen, der anderen (nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter beratenen) Partei gegenüber ausdrücklich zu erklären, nur seine Partei zu vertreten, wenn er in weiterer Folge diese in einem Rechtsstreit aus diesem Vertrag vertreten will. Diese Erklärung kann weder durch eine Erklärung der anderen Partei, noch durch eine solche ersetzt werden, die die Ausschließlichkeit des Vertretungswillens nicht explizit enthält. (T9)

28 Os 5/14sOGH20.11.2014

Auch; Beis wie T8; nur: Wird ein Vertrag unter der alleinigen Intervention nur eines Rechtsanwaltes abgeschlossen und formuliert, hat dieser beide Vertragsteile unparteiisch mit gleicher Sorgfalt und Treue zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren. (T10)<br/>Beisatz: Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Anwalt eine unvertretene Partei zu einem (partiellen) Vertragsbeitritt auffordert, mag auch der Vertrag selbst nicht von ihm formuliert worden sein. (T11)

20 Ds 1/17bOGH30.05.2017

Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T8

23 Ds 6/19pOGH25.11.2020

Vgl; Beis wie T8

24 Ds 1/23sOGH13.09.2023

vgl; Beisatz wie T4

21 Ds 6/23dOGH26.04.2024

vgl; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19950508_OGH0002_010BKD00001_9500000_002

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