Rechtssatz
Grundbuchsurkunden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die in materieller und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung enthalten. So muss zB der Privaturkunde, auf Grund der die Einverleibung eines Rechtes begehrt wird, ein gültiger Rechtsgrund für das einzutragende Recht zu entnehmen sein.
5 Ob 110/06x | OGH | 27.06.2006 |
nur: Grundbuchsurkunden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die in materieller und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung enthalten. (T2) |
5 Ob 175/07g | OGH | 06.11.2007 |
Beisatz: Für die (bloße) Einschreitervollmacht genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie. (T3) |
5 Ob 269/08g | OGH | 09.12.2008 |
nur T2; Beisatz: Die Aufsandungserkärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung, weshalb ihre Vorlage im Original notwendig ist. (T4) |
5 Ob 80/24m | OGH | 04.07.2024 |
Beisatz: Das Beglaubigungsregister bzw das Vermerkblatt lediglich eine beweissichernde und standesinterne Kontrollfunktion und bildet daher keine Eintragungsgrundlage für einen bestimmten Verbücherungsakt. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0050OB00076_9400000_003
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