Rechtssatz
Es ist herrschende Auffassung, dass die nach § 569 Satz 4 ABGB ins Protokoll aufzunehmende Erklärung über die Prüfung der Testierfähigkeit und deren Ergebnis eine Formvorschrift somit ein Gültigkeitserfordernis ist, deren Verletzung die Erklärung des letzten Willens ungültig macht (so schon SZ 64/111).
7 Ob 115/99h | OGH | 20.10.1999 |
Beisatz: Dies gilt auch für den Testierfähigkeit voraussetzenden Widerruf einer letztwilligen Anordnung durch eine Person, der ein Sachwalter bestellt wurde. (T1) |
8 Ob 45/03f | OGH | 22.05.2003 |
Beisatz: Gilt auch nach Änderung der §§ 568 f ABGB durch das KindRÄG 2001 (BGBl I 135/2000). (T2) |
4 Ob 198/11p | OGH | 17.01.2012 |
Auch; Beisatz: Im Protokoll muss nicht angeführt sein, auf welche Weise sich der Notar von der Testierfähigkeit überzeugt hat. (T3)<br/>Beisatz: Auch wenn der Sachwalter des Erblassers bei der Testamentserrichtung vor dem Notar anwesend war, musste er das Protokoll nach §§ 68, 70, 73 NO nicht unterzeichnen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00525_9400000_001
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