OGH 6Ob1659/95

OGH6Ob1659/9528.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 21.August 1994 verstorbenen Rosa B*****, Pensionistin, wohnhaft gewesen in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Hedwig Sch*****, Pensionistin, ***** Elisabeth B*****, Manfred B***** und Harald B*****, alle vertreten durch Dr.Johann Liebermann, öffentlicher Notar in Gleisdorf, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 31.Juli 1995, AZ 3 R 157/95 (ON 75), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Schon nach dem Wortlaut des § 569 ABGB "muß das Gericht durch eine angemessene Erforschung sich zu überzeugen suchen, daß die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung muß in ein Protokoll aufgenommen und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden". Es entspricht daher der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Lehre (SZ 64/111; zuletzt 3 Ob 525/94; Kralik Erbrecht, 97), daß die Erforschung der Willensfreiheit und Überlegtheit und das Protokollieren dieser Erforschung ein formelles Gültigkeitserfordernis für Testamente der in § 569 ABGB aber auch der in § 568 ABGB (a.M. hier von der Rechtsprechung abgelehnt Kralik Erbrecht, Ergänzungsheft 1985, 10) genannten Personen ist. Wesentlich ist aber nach dem Sinn und dem Zweck der gesetzlichen Bestimmung, Streitigkeiten über die Testierfähigkeit möglichst von vornherein einzuengen, nur das Festhalten des Ergebnisses über die Erforschung der Willensfreiheit und Überlegtheit, nicht aber, wie die Rechtsmittelwerber offenbar meinen, die ausdrückliche Verwendung der im Gesetz nur zur Umschreibung der Erforschungspflicht des Richters angeführten Formulierung "daß die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe". Den erforderlichen formellen Anforderungen genügt die Vorgangsweise des Erstgerichtes im Akt 13 SW 91/84, zunächst unter Beiziehung eines Sachverständigen und des Sachwalters die ausdrückliche Befragung und Belehrung der Testierwilligen und deren Erklärungen und daraufhin das Gutachten des Sachverständigen als Ergebnis zu protokollieren und unmittelbar anschließend, wenn auch in einem gesonderten Protokoll vom selben Tag, den letzten Willen festzuhalten (vgl auch EvBl 1968/89; 6 Ob 366/59). Objektive Bedenken gegen die formelle Gültigkeit des Testamentes, die eine von § 126 Abs 1 AußStrG abweichende Verteilung der Parteirollen rechtfertigten, sind daher nicht gegeben. Alle Umstände, die den Inhalt und nicht die äußere Form des Testamentes betreffen, sind im streitigen Rechtsweg zu klären.

Die Beurteilung des Rekursgerichtes, daß hinsichtlich des bestellten Verlassenschaftskurators nach den vorliegenden Umständen des Einzelfalles kein Befangenheitsgrund vorliege, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.

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