OGH 8ObA223/94; 9ObA252/00z; 9ObA189/00b; 9ObA33/05a; 9ObA49/06f; 9ObA143/06d; 8ObA60/07t; 8ObA13/09h; 9ObA170/13k; 9ObA101/14i; 9ObA122/14b; 9ObA109/18x; 8ObA16/20s; 9ObA119/20w; 9ObA24/21a; 9ObA112/22v; 8ObA7/23x; 9ObA22/23k; 9ObA72/23p (RS0029331)

OGH8ObA223/94; 9ObA252/00z; 9ObA189/00b; 9ObA33/05a; 9ObA49/06f; 9ObA143/06d; 8ObA60/07t; 8ObA13/09h; 9ObA170/13k; 9ObA101/14i; 9ObA122/14b; 9ObA109/18x; 8ObA16/20s; 9ObA119/20w; 9ObA24/21a; 9ObA112/22v; 8ObA7/23x; 9ObA22/23k; 9ObA72/23p26.6.2024

Rechtssatz

Nach der Formulierung des § 36 Abs 1 VBG 1948 ist eine konkludente Genehmigung konkludent entstandener Sonderverträge ausgeschlossen.

Normen

ABGB §863 GI
VBG §36 Abs1
GdVBG NÖ §41

8 ObA 223/94OGH31.08.1994

Veröff: SZ 67/141

9 ObA 252/00zOGH07.06.2001

Beisatz: Nach der Formulierung des § 36 Abs 1 VBG scheidet schon infolge der erforderlichen Schriftlichkeit eines Sondervertrages eine konkludente Genehmigung einer praktizierten Übung aus, weil auch das zustimmungsberechtigte Organ ausdrücklich diese Übung genehmigen müsste. (T1)

9 ObA 189/00bOGH13.09.2001

Ähnlich; Beisatz: Ist auf das Arbeitsverhältnis des Vertragsbediensteten zur Universitätsklinik, die eine Zulage zu den nach dem VBG zustehenden Bezügen gewährt, das VBG anzuwenden, ist die Vereinbarung über diese Zulage für die mit den Bezügen nach dem VBG abgegoltene Leistung nichtig. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um einen von einem Dritten gewährten Zuschuss für die nach dem VBG geschuldeten und abgegoltenen Dienste, ist dieses Dauerschuldverhältnis - zumindest aus wichtigem Grund - kündbar und kann für diese nach dem VBG nicht geschuldete Zulage nicht der Kündigungsschutz des VBG in Anspruch genommen werden. (T2)

9 ObA 33/05aOGH22.02.2006

Vgl auch

9 ObA 49/06fOGH27.09.2006
9 ObA 143/06dOGH28.03.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2007/49

8 ObA 60/07tOGH03.04.2008

Vgl; Beisatz: Dass die gesetzlichen Rechte und Verpflichtungen von Vertragsbediensteten nur unter den im Gesetz vorgesehenen Rahmenbedingungen geändert werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung. (T3)<br/>Beisatz: Hier: § 86 Vlbg LbedG 2000, der allgemein ein Schriftlichkeitserfordernis festlegt und auch die Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Nebenbeschäftigungen erfasst. (T4)

8 ObA 13/09hOGH27.08.2009

Vgl; Beisatz: Bei Weitergewährung von Essenbons an die Arbeitnehmer nach Ausgliederung und Privatisierung der Arbeitgebergesellschaft schlägt eine Berufung des Arbeitgebers auf die aus § 36 VBG resultierenden Beschränkungen fehl. (T5)

9 ObA 170/13kOGH29.01.2014

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Oö GDG 2002. (T6)

9 ObA 101/14iOGH27.11.2014

Auch; Beis wie T3

9 ObA 122/14bOGH28.05.2015
9 ObA 109/18xOGH27.02.2019

Auch

8 ObA 16/20sOGH18.12.2020

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Auf langjährige Übung gegeründetes Recht des Klägers auf 45-minütige Unterrichtseinheiten unter Verweis auf in einer auf gesetzlicher Ermächtigung gegründeten Verordnung gelegene Rechtsgrundlage verneint. (T7)

9 ObA 119/20wOGH24.02.2021

Vgl; Beis wie T3; Beisatz Hier: § 8 K-LVBG 1994. (T8)

9 ObA 24/21aOGH28.07.2021

Vgl; Beisatz: Mündliche oder schlüssige Abschlüsse von Sonderverträgen kommen nicht in Betracht. (T9)

9 ObA 112/22vOGH19.12.2022

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Tir LBedG. (T10)

8 ObA 7/23xOGH23.02.2023

vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T9<br/>Beisatz: Hier: § 41 NÖ GVBG. (T11)

9 ObA 22/23kOGH27.09.2023

vgl; Beisatz nur wie T3

9 ObA 72/23pOGH26.06.2024

vgl; Beisatz nur wie T3

Dokumentnummer

JJR_19940831_OGH0002_008OBA00223_9400000_003

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