OGH 1Ob10/93; 1Ob39/95; 1Ob220/03i; 1Ob68/09w; 1Ob139/10p; 1Ob129/12w; 1Ob216/16w; 1Ob85/18h; 1Ob184/18t; 1Ob232/22g; 1Ob39/24b (RS0022469)

OGH1Ob10/93; 1Ob39/95; 1Ob220/03i; 1Ob68/09w; 1Ob139/10p; 1Ob129/12w; 1Ob216/16w; 1Ob85/18h; 1Ob184/18t; 1Ob232/22g; 1Ob39/24b27.5.2024

Rechtssatz

Der Amtshaftungskläger hat nicht bloß die Rechtsverletzung durch das Organ, sondern auch zu behaupten und zu beweisen, dass ihm der geltend gemachte Schaden ohne diese Rechtsverletzung nicht erwachsen wäre.

Beweislast

 

Normen

ABGB §1295 Ia3a
AHG §1 H
ZPO §266 B

1 Ob 10/93EGMR25.08.1993

Veröff: SZ 66/97 = JBl 1994,185

1 Ob 39/95OGH29.08.1995

Vgl

1 Ob 220/03iOGH01.07.2004

Beisatz: Wird aber eine Schutznorm verletzt, so hat der Geschädigte - auch bei rechtswidriger Unterlassung als behaupteter Schadensursache - nur den Eintritt des Schadens, dessen Höhe und die Normverletzung zu beweisen; die Pflichtwidrigkeit wird hingegen vermutet. Der Schädiger kann sich von seiner Haftung nur dann befreien, wenn er beweist, dass weder ihn noch jene Personen für die er einzustehen hat, ein Verschulden trifft oder wenn er die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft macht (so schon SZ72/4 ua). (T1)

1 Ob 68/09wOGH06.07.2009

Auch; Beisatz: Den Geschädigten trifft auch im Amtshaftungsverfahren grundsätzlich die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden. (T2)

1 Ob 139/10pOGH14.09.2010

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vorwurf der Unterlassung (hoheitlicher) Maßnahmen zur Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung (insbesondere der Verkehrsüberwachung im Rahmen der Verkehrspolizei). (T3)

1 Ob 129/12wOGH15.11.2012

Auch; Beis wie T1

1 Ob 216/16wOGH23.11.2016

Beis wie T2

1 Ob 85/18hOGH29.05.2018

Auch

1 Ob 184/18tOGH21.11.2018

Auch

1 Ob 232/22gOGH13.07.2023

Beisatz wie T2

1 Ob 39/24bOGH27.05.2024

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0010OB00010_9300000_001

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