OGH 9ObA163/93; 8ObA291/95; 9ObA196/97g; 9ObA209/00a; 8ObA69/04m; 8ObA85/06t; 9ObA23/07h; 9ObA28/08w; 8ObA16/10a; 9ObA130/09x; 8ObA78/10v; 8ObA88/10i; 8ObA82/10g; 8ObA87/15z; 9ObA43/16p; 9ObA125/16x; 8ObA27/24i (RS0060144)

OGH9ObA163/93; 8ObA291/95; 9ObA196/97g; 9ObA209/00a; 8ObA69/04m; 8ObA85/06t; 9ObA23/07h; 9ObA28/08w; 8ObA16/10a; 9ObA130/09x; 8ObA78/10v; 8ObA88/10i; 8ObA82/10g; 8ObA87/15z; 9ObA43/16p; 9ObA125/16x; 8ObA27/24i26.6.2024

Rechtssatz

Die Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt, muss eine dauernde sein. Die Einschränkung muss von so langer Dauer sein, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den in § 139 Abs 1 ASVG genannten Zeitraum andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern wird.

Normen

GewO 1859 §82a lita

9 ObA 163/93OGH08.07.1993

Veröff: ZAS 1994,133 (Gillinger)

8 ObA 291/95OGH18.01.1996

Auch; nur: Die Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt, muss eine dauernde sein. (T1); Beisatz: § 48 ASGG (T2)

9 ObA 196/97gOGH17.12.1997

nur T1; Beisatz: Hier: Depressionen aufgrund des Arbeitsklimas. (T3)

9 ObA 209/00aOGH18.10.2000
8 ObA 69/04mOGH26.08.2004

Auch; Beisatz: Nach den 26 Wochen Krankenstand muss der Arbeitgeber mit dem Austritt des Arbeitnehmers rechnen. (T4)

8 ObA 85/06tOGH31.01.2007

Auch; Beisatz: Die Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung muss eine dauernde sein oder von einer so langen Dauer, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. (T5)

9 ObA 23/07hOGH02.03.2007

Beis wie T5

9 ObA 28/08wOGH03.03.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bandscheibenvorfall eines Bodenlegers. (T6)

8 ObA 16/10aOGH23.03.2010

Auch

9 ObA 130/09xOGH11.05.2010

Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/54

8 ObA 78/10vOGH23.11.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

8 ObA 88/10iOGH21.12.2010

Beisatz: Das zeitliche Ausmaß nach § 139 Abs 1 ASVG stellt dabei aber keine starre Grenze dar, sondern dient als Richtlinie für die Beurteilung, ob die Wiederherstellung der Arbeitskraft nach objektivem Maßstab in absehbarer Zeit zu erwarten ist. (T7)

8 ObA 82/10gOGH25.01.2011

Auch; Beis wie T5

8 ObA 87/15zOGH15.12.2015

Auch; Beisatz: Der Austrittsgrund der (dauerhaften) Gesundheitsgefährdung gemäß § 26 Z 1 zweiter Fall AngG ist dann verwirklicht, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit für den Dienstnehmer eine aktuelle Gefahr für seine Gesundheit besteht und ihm aus diesem Grund die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T8)

9 ObA 43/16pOGH21.04.2016

nur: Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den in § 139 Abs 1 ASVG genannten Zeitraum andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern wird. (T9)

9 ObA 125/16xOGH29.11.2016

Auch

8 ObA 27/24iOGH26.06.2024

Beisatz: Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass erst in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19930708_OGH0002_009OBA00163_9300000_002

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