OGH 1Ob550/93; 6Ob233/97a; 8Ob97/00y; 4Ob202/08x; 4Ob96/16w; 2Ob230/17p; 4Ob180/19b; 5Ob200/23g (RS0016270)

OGH1Ob550/93; 6Ob233/97a; 8Ob97/00y; 4Ob202/08x; 4Ob96/16w; 2Ob230/17p; 4Ob180/19b; 5Ob200/23g27.6.2024

Rechtssatz

Begehrt der Besteller die Verbesserung eines durch Verletzung der vorvertraglichen Warnpflicht des Unternehmers ausgelösten Mangels, überschreitet er mit diesem Verlangen die Grenzen des Vertrags, müsste doch mit der Verbesserung im Detail ein anderes bzw umfangreicheres Werk hergestellt werden. Der Verbesserungsanspruch muss daran aber nicht scheitern, doch bedarf die begehrte Änderung des Vertragsgegenstandes einer auf Rechtsgestaltung abzielenden irrtumsrechtlichen Erklärung (Vertragsanpassung).

Normen

ABGB §872
ABGB §1167

1 Ob 550/93OGH11.05.1993

Veröff: JBl 1994,174 (Gruber)

6 Ob 233/97aOGH29.10.1997
8 Ob 97/00yOGH29.06.2000

Veröff: SZ 73/109

4 Ob 202/08xOGH20.01.2009

Vgl; Beisatz: Voraussetzung für die Annahme einer Warnpflichtverletzung ist nach § 1168a ABGB das Misslingen des Werks. Das letztlich erbrachte Werk entsprach jedoch einer nachträglichen Vereinbarung zwischen den Streitteilen und war somit vertragskonform. Allfällige bautechnische Mängel, die mit dieser nachträglichen Vereinbarung verbunden sein mögen, könnten daher nur im Weg einer Irrtumsanfechtung geltend gemacht werden. (T1)

4 Ob 96/16wOGH15.06.2016

Auch; Beisatz: Sogenannter „widersprüchlicher Vertrag“. (T2)<br/>Beisatz: Ein widersprüchlicher Vertrag liegt nicht vor, wenn zwar die Leistungsbeschreibung einander ausschließende funktionale und konstruktive Vorgaben enthält, die Vertragsauslegung jedoch ergibt, dass es dem Besteller ausschließlich auf die Funktionalität ankommt. (T3)

2 Ob 230/17pOGH25.04.2018

Vgl auch; Veröff: SZ 2018/29

4 Ob 180/19bOGH21.02.2020

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Verbesserungsanspruch bei einem widersprüchlichen Vertrag setzt dessen irrtumsrechtliche Anpassung voraus. (T4)

5 Ob 200/23gOGH27.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19930511_OGH0002_0010OB00550_9300000_001

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