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Haftung des Werkunternehmers für „Sowieso-Kosten“ nur bei entsprechender Vertragskorrektur wegen Irrtums

RechtsprechungOrdentliche GerichteMichael GruberJBL 1994, 174 Heft 3 v. 1.3.1994

ABGB § 872, ABGB § 1167, ABGB § 1168a

Mängelfreiheit besteht nicht schon dann, wenn die einzelnen Teile für sich einwandfrei funktionieren, sondern erst dann, wenn das Werk auch in seiner Gesamtfunktion dem Verwendungszweck vollauf gerecht wird.

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