ABGB § 730, 1. TN zum ABGB § 16, AußStrG § 126
Die gesetzliche Verwandtenerbfolge setzt voraus, daß die Abstammung zu Lebzeiten der die Verwandtschaft vermittelnden Personen festgestellt worden ist. Die Abstammung eines unehelichen Kindes steht dann fest, wenn diese mit Anerkenntnis oder Urteil iSd § 163b ABGB festgestellt ist.