ABGB § 331, ABGB § 334, ABGB § 471, ABGB § 877
Dem Räumungsanspruch, gestützt auf Eigentum oder ungerechtfertigte Bereicherung, kann der belangte Inhaber einer körperlichen Sache, der bisher deren redlicher Besitzer war, seine Ansprüche auf Ersatz des notwendigen und nützlichen Aufwandes (§ 331 ABGB) entgegenhalten. Er hat nach § 471 ABGB, auf den § 334 ABGB verweist, ein Zurückbehaltungsrecht.