OGH 4Ob517/93; 4Ob2025/96i; 3Ob144/99v; 3Ob296/02d; 3Ob113/04w; 7Ob302/06x; 7Ob130/08f; 4Ob194/11z; 3Ob118/13v; 8Ob51/16g; 7Ob186/16b; 7Ob220/16b; 4Ob102/17d; 8Ob5/17v; 10Ob23/18g; 1Ob140/18x; 2Ob211/18w; 9Ob74/19a; 4Ob133/23x (RS0047509)

OGH4Ob517/93; 4Ob2025/96i; 3Ob144/99v; 3Ob296/02d; 3Ob113/04w; 7Ob302/06x; 7Ob130/08f; 4Ob194/11z; 3Ob118/13v; 8Ob51/16g; 7Ob186/16b; 7Ob220/16b; 4Ob102/17d; 8Ob5/17v; 10Ob23/18g; 1Ob140/18x; 2Ob211/18w; 9Ob74/19a; 4Ob133/23x19.3.2024

Rechtssatz

Bei der Bemessung des Unterhaltes ist vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Bezugszeitraum auszugehen; für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind stets die Einkommensbezüge während eines längeren Zeitraums heranzuziehen; das Einkommen für kürzere Zeiträume ist nur dann maßgebend, wenn es keinen nennenswerten Schwankungen unterliegt.

Normen

ABGB §140 Ba

4 Ob 517/93OGH20.04.1993
4 Ob 2025/96iOGH14.05.1996

nur: Bei der Bemessung des Unterhaltes ist vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Bezugszeitraum auszugehen. (T1)

3 Ob 144/99vOGH31.01.2000

Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt aber richtigerweise nur bei einem Zuspruch von Unterhalt für die Zukunft im Sinne des § 406 zweiter Satz ZPO. (T2)

3 Ob 296/02dOGH22.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Durch die Berücksichtigung längerer oder kürzerer, aber von wesentlichen Schwankungen freier Zeiträume soll erreicht werden, dass jenes Einkommen Bemessungsgrundlage ist, das der Unterhaltspflichtige mit einer gewissen Regelmäßigkeit bezieht; dadurch soll vermieden werden, dass der Unterhalt ständig angepasst werden muss. (T3)<br/>Beisatz: Da es hier keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Beklagte die höheren Bezüge, die er in der Vergangenheit erzielt hatte und die von den Vorinstanzen bei der Festsetzung des einjährigen Bezugszeitraumes nicht berücksichtigt wurden, auch in Zukunft erzielen werde, besteht jedenfalls im Provisorialverfahren keine Veranlassung für eine Ausdehnung des Bezugszeitraumes. (T4)

3 Ob 113/04wOGH21.07.2004

Vgl auch; Beisatz: Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist von einem Durchschnittseinkommen auszugehen, das im Allgemeinen von einem längeren, nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessenden Zeitraum zu ermitteln ist. (T5)

7 Ob 302/06xOGH09.05.2007

Beisatz: Der Zeitraum ist nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessen. (T6)

7 Ob 130/08fOGH09.07.2008

Vgl; Beisatz: Um zu vermeiden, dass der Unterhalt ständig angepasst werden muss, ist als Bemessungsgrundlage jenes Einkommen heranzuziehen, das der Unterhaltspflichtige mit einer gewissen Regelmäßigkeit bezieht. (T7)

4 Ob 194/11zOGH20.12.2011

Auch; nur T1; Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde. (T8)<br/>Beisatz: Muss für konkrete vergangene Zeiträume geprüft werden, ob das Einkommen der Unterhaltsverpflichtung entsprochen hat, ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für genau diese Perioden zu ermitteln. (T9)<br/>Beisatz: Die heranzuziehenden Beobachtungszeiträume hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T10)

3 Ob 118/13vOGH21.08.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T10

8 Ob 51/16gOGH28.06.2016

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T10

7 Ob 186/16bOGH30.11.2016

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10

7 Ob 220/16bOGH25.01.2017
4 Ob 102/17dOGH27.07.2017

Auch; Beis wie T10

8 Ob 5/17vOGH28.09.2017

Auch; Beis wie T8

10 Ob 23/18gOGH26.06.2018

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10

1 Ob 140/18xOGH23.01.2019

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Diese Judikatur hat keinen Anwendungsbereich, wenn es allein um Unterhalt in der Vergangenheit geht. (T11)

2 Ob 211/18wOGH24.06.2019

Beis wie T10; Veröff: SZ 2019/53

9 Ob 74/19aOGH26.02.2020

Beis wie T3; Beis wie T10

4 Ob 133/23xOGH19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0040OB00517_9300000_002