OGH Bkd43/90 (RS0056313)

OGHBkd43/905.9.2024

Rechtssatz

Eine mutwillige (Passivprozessführung) Prozessführung (in eigener Sache) läge nur dann vor, wenn dem Anwalt keine ernstzunehmenden Einwendungen zu Gebote gestanden wären (SZ 5/157; auch SZ 57/128); gutgläubige Prozessführung hätte jedoch die Annahme eines solchen Verschuldens ausgeschlossen (SZ 7/396; SZ 51/172).

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 J
RL-BA 1977 §3

Bkd 43/90OGH25.01.1993
16 Bkd 4/07OGH19.05.2008

Ählich; Beisatz: Gleiches muss für die aktive Geltendmachung einer Forderunggelten. (T1)

24 Os 5/14mOGH08.10.2014

Vgl; Beisatz: Nicht auf guten Glauben gegründete mutwillige Prozessführung zieht ebenso wie ungerechtfertigtes, gegen Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes verstoßendes Mutwilliges oder auf unvertretbarer Rechtsansicht beruhendes Vorbringen in eigener Sache die disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwalts nach sich. (T2)

20 Os 27/15vOGH10.06.2016

Vgl

24 Ds 1/24tOGH05.09.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19930125_OGH0002_000BKD00043_9000000_006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)