OGH 5Ob158/92; 5Ob247/97b; 5Ob65/06d; 5Ob45/06p; 5Ob97/11t; 8Ob87/11v; 2Ob104/17h; 5Ob115/18z; 2Ob225/18d; 2Ob202/22b; 2Ob18/23w; 2Ob123/24p (RS0082946)

OGH5Ob158/92; 5Ob247/97b; 5Ob65/06d; 5Ob45/06p; 5Ob97/11t; 8Ob87/11v; 2Ob104/17h; 5Ob115/18z; 2Ob225/18d; 2Ob202/22b; 2Ob18/23w; 2Ob123/24p25.7.2024

Rechtssatz

Der als Vindikationslegat konstruierte Erwerb kraft Gesetzes durch Anwachsung bewirkt, dass dieser Anteil eben wegen dieses unmittelbaren Eigentumsüberganges nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt. Allerdings tritt gemäß § 10 Abs 1 Z 2 WEG dieser Zuwachs nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte vor dem Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen (unter Zustimmung allfälliger Pflichtteilsberechtigter) eine Vereinbarung betreffend den Übergang des Mindestanteiles schließt. Während der offenen Frist ist der überlebende Ehegatte gemäß § 10 Abs 1 Z 4 WEG hinsichtlich des gesamten Anteils einem Erben gleichgestellt, dem die Besorgung und Benützung des Nachlasses überlassen worden ist. Durch die Bestimmung des § 10 Abs 1 Z 2 WEG ist daher der Übergang des halben Mindestanteils des verstorbenen Ehegatten ins Eigentum des überlebenden Ehegatten ein auflösend bedingter. Dieser Schwebezustand dauert an, solange die Frist nicht gesetzt wurde. Solange aber der Schwebezustand andauert, kann die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 10 Abs 1 Z 5 WEG nicht erfolgen.

Normen

AußStrG §183 Abs3
GBG §53 Abs1
WEG 1975 §10
WEG 1975 §10 Abs1 Z2
WEG 1975 §10 Abs1 Z4
WEG 1975 §10 Abs1 Z5
WEG 2002 §14 Abs1
WEG 2002 §14 Abs1 Z2
WEG 2002 §14 Abs3 Satz2 WEG

5 Ob 158/92OGH15.12.1992

Veröff: SZ 65/158 = NZ 1993,81

5 Ob 247/97bOGH24.06.1997

nur: Der als Vindikationslegat konstruierte Erwerb kraft Gesetzes durch Anwachsung bewirkt, dass dieser Anteil eben wegen dieses unmittelbaren Eigentumsüberganges nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt. (T1)

5 Ob 65/06dOGH27.06.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Eines besonderen Erwerbungsaktes bedarf es nicht. Der Verbücherung kommt nur deklarative Bedeutung zu. (T2)

5 Ob 45/06pOGH29.08.2006

nur T1; Beisatz: Eine Vereinbarung des überlebenden Ehegatten mit den Erben geht den Anwachsungsbestimmungen aber vor. (T3)

5 Ob 97/11tOGH07.07.2011

Vgl; Beisatz: Es ist daher grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, dem überlebenden Eigentumspartner, dem der halbe Mindestanteil zuwächst, als außerbücherlichem Eigentümer gleich einem rechtskräftig eingeantworteten Erben die Legitimation zur Erwirkung einer Anmerkung nach § 53 Abs 1 GBG zuzubilligen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Fehlende Amtsbestätigung nach § 183 Abs 3 AußStrG hinsichtlich § 14 Abs 1 Z 5 WEG. (T5)<br/>Veröff: SZ 2011/89

8 Ob 87/11vOGH29.09.2011

Auch

2 Ob 104/17hOGH20.06.2017

Vgl; Beisatz: Der Erwerb nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG tritt ex lege ein, er steht aber unter der auflösenden Bedingung eines innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erklärten Verzichts oder einer innerhalb dieser Frist geschlossenen Vereinbarung. (T6); Veröff: SZ 2017/72

5 Ob 115/18zOGH18.07.2018

Vgl auch; nur T1

2 Ob 225/18dOGH25.07.2019

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Schwebezustand infolge fehlender Fristsetzung nach § 14 Abs 2 Z 2 WEG 2002. (T7); Veröff: SZ 2019/69

2 Ob 202/22bOGH13.12.2022

Vgl; nur T1

2 Ob 18/23wOGH21.02.2023
2 Ob 123/24pOGH25.07.2024

vgl; nur: Der Erwerb kraft Gesetzes nach § 14 Abs 1 WEG bewirkt, dass der Anteil des Erblassers am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum wegen dieses unmittelbaren, außerbücherlichen Eigentumsübergangs nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt. (T8)<br/>Beisatz: Es handelt sich bei der Anwachsung um ein wohnungseigentumsrechtliches Institut sui generis, eine Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen und nicht um eine Sondererbfolge, auf welche die erbrechtlichen Regelungen anzuwenden wären. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0050OB00158_9200000_002

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