OGH 10ObS71/92; 10ObS341/97p; 10ObS195/01a; 10ObS108/01g; 10ObS105/02t; 10ObS9/06f; 10ObS129/09g; 10ObS131/15k; 10ObS97/19s; 10ObS130/23z (RS0084963)

OGH10ObS71/92; 10ObS341/97p; 10ObS195/01a; 10ObS108/01g; 10ObS105/02t; 10ObS9/06f; 10ObS129/09g; 10ObS131/15k; 10ObS97/19s; 10ObS130/23z16.1.2024

Rechtssatz

Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit grundsätzlich sind dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen, es ist nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen, weil sie zugleich der Erhaltung und der Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen.

Normen

ASVG §175 Abs2 Z2

10 ObS 71/92OGH26.05.1992

Veröff: SZ 65/78

10 ObS 341/97pOGH15.10.1997

Beisatz: Kuraufenthalte stehen nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, sodass auch die gesamte Beteiligung des Versicherten am Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger zwecks Gewährung solcher Maßnahmen nicht unter Unfallversicherungsschutz steht. (T1) Veröff: SZ 70/208

10 ObS 195/01aOGH10.07.2001
10 ObS 108/01gOGH22.05.2001
10 ObS 105/02tOGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Maßnahmen eines Versicherten, die er setzt, um seine körperliche und geistige dienstliche Leistungsfähigkeit aufzubringen oder zu erhalten, stehen nicht allein deshalb in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, weil der Arbeitgeber an deren Verrichtung interessiert ist; das Risiko der dienstlichen Leistungsfähigkeit fällt in der Regel in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich. (T2); Beisatz: Hier: Aufsuchen eines schattigen Platzes auf dem Gelände des einschulenden Unternehmens während der Mittagspause im unmittelbaren Anschluss die Vormittagsveranstaltung in sehr heißen Vortragsräumlichkeiten steht noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (T3)

10 ObS 9/06fOGH22.05.2006

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Spaziergang während der Arbeitspause oder während einer Dienstreise steht nur dann unter Versicherungsschutz, wenn besondere Umstände (wie zum Beispiel die notwendige Erholung für eine weiterer Betriebsarbeit) den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründen. (T4); Beisatz: Der Versicherte hat im vorliegenden Fall den tödlichen Unfall nicht beim Spazierengehen erlitten, sondern im Zuge eines Lebensrettungsversuches, sodass der erforderliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit - unabhängig davon, wen dieser Lebensrettungsversuch betraf - jedenfalls unterbrochen war. (T5)

10 ObS 129/09gOGH10.11.2009

Auch; Beis wie T2

10 ObS 131/15kOGH19.01.2016
10 ObS 97/19sOGH13.09.2019

Beis wie T2

10 ObS 130/23zOGH16.01.2024

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920526_OGH0002_010OBS00071_9200000_004