OGH 10ObS108/01g

OGH10ObS108/01g22.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Harald K*****, Sicherheitswachebeamter, ***** vertreten durch Radel, Stampf, Supper Rechtsanwälte OEG in Mattersburg, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 2001, GZ 8 Rs 376/00y-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Oktober 2000, GZ 17 Cgs 160/00s-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie lauten: "Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für die Folgen des Dienstunfalles vom 28. Jänner 2000 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, in eventu zwischen den Streitteilen werde festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 28. Jänner 2000 als Dienstunfall anzusehen sei und die am 28. Jänner 2000 erlittenen Verletzungsfolgen Folgen eines Dienstunfalles seien, wird abgewiesen."

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens sämtlicher Instanzen selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erlitt am 27. 1. 2000 bei Verrichtung seines Dienstes als Sicherheitswachebeamter einen Dienstunfall, welchen er seinem unmittelbaren Vorgesetzten Josef S***** meldete. Josef S***** übergab in der Folge dem Kläger das Formular einer Krankheitsbestätigung mit dem Auftrag, zu einem Arzt zu gehen und diese Krankheitsbestätigung ausfüllen zu lassen. Der Kläger erklärte daraufhin, dass er nach Hause fahren werde und sich zu seinem Hausarzt begeben werde. Der Hausarzt des Klägers war dem Dienstgeber bekannt. Josef S***** ist davon ausgegangen, dass der Kläger dem ihm erteilten Auftrag Folge leisten werde, weil es ansonsten disziplinäre Folgen für den Kläger gegeben hätte. Zum Zeitpunkt dieses Gespräches mit dem Kläger lag dem Dienstgeber eine Krankenstandsbestätigung noch nicht vor.

Da der Hausarzt des Klägers erst wieder am Nachmittag des 28. 1. 2000 Ordination hatte, wollte der Kläger an diesem Tag am Nachmittag von seinem Wohnort zu seinem Hausarzt nach Steinberg fahren, um die Krankheitsbestätigung ausfüllen zu lassen und sich vom Hausarzt wegen der Folgen des Dienstunfalles vom 27. 1. 2000 behandeln zu lassen. Auf dem Weg dorthin rutschte der Kläger noch vor seinem Haus auf der vereisten Straße aus und zog sich einen Speichenbruch im linken Handgelenk sowie einen Querbruch des Griffelfortsatzes der Elle und Speiche im rechten Handgelenk zu.

Mit Bescheid vom 5. 5. 2000 sprach die beklagte Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter aus, den Vorfall vom 28. 1. 2000 nicht als Dienstunfall anzuerkennen und lehnte die Gewährung von Leistungen ab.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die beklagte Partei zur Leistung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß für die Folgen des Dienstunfalles vom 28. 1. 2000 zu verpflichten. In eventu begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Unfall vom 28. 1. 2000 als Dienstunfall anzusehen sei und die am 28. 1. 2000 von ihm erlittenen Verletzungen Folgen eines Dienstunfalles seien.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit "Teilurteil" dahin statt, dass es feststellte, das Ereignis vom 28. 1. 2000, bei dem sich der Kläger einen Speichenbruch im linken Handgelenk und einen Querbruch des Griffelfortsatzes der Elle und Speiche im rechten Handgelenk zugezogen habe, sei ein Dienstunfall. Da sich der Kläger im Unfallszeitpunkt auf dem Weg zu seinem Hausarzt unter anderem im Auftrag seines dienstlichen Vorgesetzten zur Einholung einer Krankenstandsbestätigung befunden habe, stehe dieses Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis. Schon aus diesem Grunde sei der Unfallversicherungsschutz zu bejahen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es erachtete die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen für unbedenklich und ausreichend und schloss sich auch in der rechtlichen Beurteilung der Rechtsansicht des Erstgerichtes über das Vorliegen eines Unfallversicherungsschutzes im Sinne des § 90 Abs 1 B-KUVG an.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem sinngemäßen Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Nach § 90 Abs 1 B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Der Gesetzgeber hat dieser Generalklausel einzelne Tatbestände in § 90 Abs 2 und in § 91 B-KUVG angefügt, deren Verhältnis zur Generalklausel nicht eindeutig ist (vgl die Literatur- und Judikaturnachweise bei R.Müller, Judikaturtendenzen im Unfallversicherungsrecht, ZAS 1989, 145 ff [146] zu den vergleichbaren Bestimmungen der §§ 175 f ASVG; Grillberger, Österr. Sozialrecht4 58 f ua). Da sich der Kläger zum Unfallszeitpunkt unbestritten auf dem Weg zu einem Arzt befand, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles die Bestimmung des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG, welche zwei verschiedene sogenannte "Arztwege" unter Unfallversicherungsschutz stellt, maßgebend. Die Revisionswerberin verweist zutreffend darauf, dass nach der vom erkennenden Senat in der Entscheidung SSV-NF 2/113 vertretenen Ansicht mit dieser Bestimmung des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG der unfallversicherungsrechtliche Schutz im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder Vornahme einer ärztlichen Untersuchung abschließend geregelt ist. Auch in der Entscheidung SSV-NF 5/58 hielt der Oberste Gerichtshof daran fest, dass der Gesetzgeber durch die ausdrückliche Aufzählung versicherungsgeschützter Tätigkeiten in der vergleichbaren Bestimmung des § 175 Abs 2 ASVG zu erkennen gegeben hat, dass er diese Tätigkeiten nicht als Betriebstätigkeiten im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG (entspricht § 90 Abs 1 B-KUVG) verstanden haben will. Voraussetzung für die Annahme des Versicherungsschutzes gemäß § 90 Abs 1 B-KUVG wäre jedoch selbst bei der von den Vorinstanzen vertretenen weiten Intepretation jedenfalls, dass die in Frage stehende Tätigkeit unmittelbar im betrieblichen Interesse gelegen ist, wobei die Einzeltatbestände Richtung und Grenzen angeben, in denen der Gesetzgeber die Generalklausel verstanden wissen will (SSV-NF 5/58; Tomandl in seiner Entscheidungsbesprechung zu DRdA 1994/41, 485 ff [488]; Tomandl, SV-System 11.ErgLfg 276 ff mwN; Rebhahn in seiner Entscheidungsbesprechung ZAS 1995/4, 29 ff [30] mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind und nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen ist, weil sie zugleich der Erhaltung und der Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen (SSV-NF 11/125; 6/59; 2/113; RIS-Justiz RS0084963; Tomandl, SV-System 11.Erg-Lfg 282 ua). Dadurch, dass der Gesetzgeber den Unfallversicherungsschutz der an sich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnenden Wege vom oder zum Arzt sowie der Wege von oder zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle in § 175 Abs 2 Z 2 ASVG sowie in der im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG ausdrücklich geregelt hat, bringt er zum Ausdruck, dass diese Wege nur unter den dort angeführten Voraussetzungen geschützt sein sollen (SSV-NF 12/57; 10 ObS 178/95 ua).

§ 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG in der hier auf Grund des Unfalldatums 28. 1. 2000 anzuwendenden Fassung nach der am 1. 8. 1999 in Kraft getretenen 27. Novelle zum B-KUVG (BGBl I 1999/174) unterscheidet dabei (so wie auch die bereits früher in Geltung gestandenen Fassungen) zwei Anwendungsfälle, nämlich (Fall 1) den Weg von der Dienststelle oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 63) .... und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekannt gegeben wurde; der zweite Fall schützt den Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Versicherungsanstalt oder des Dienstgebers unterziehen muss und anschließend den Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung.

Die in der Entscheidung des erkennenden Senates SSV-NF 2/39 näher dargelegte historische Entwicklung der Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 2 erster Fall ASVG (entspricht § 90 Abs 2 Z 2 erster Fall B-KUVG) zeigt die Absicht des Gesetzgebers, mit der Arbeitstätigkeit zeitlich zusammenhängende Arztwege in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen, sofern der Arztbesuch zuvor dem Dienstgeber bekanntgegeben wurde. Über den damaligen ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus wurde in der genannten Entscheidung das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes für einen zuvor im Betrieb bekanntgegebenen Weg von einer am Morgen direkt von der Wohnung aufgesuchten ärztlichen Untersuchungsstelle zum Arbeitsplatz bejaht. Auch in der Entscheidung SSV-NF 2/113 wurde dieser Grundsatz ausdrücklich bestätigt, der Unfallversicherungsschutz im konkreten Fall jedoch unter Hinweis darauf verneint, dass nach der Fassung des Gesetzes die Bestimmung jedenfalls zur Voraussetzung hat, dass der Arztweg in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Weg von oder zur Arbeitsstätte steht, der damalige Kläger sich jedoch im Zeitpunkt des Unfalles im Krankenstand befand und sein Aufsuchen einer Behandlungsstätte daher nicht im Zusammenhang mit einem Weg zum Arbeitsplatz erfolgte. Auch in der Entscheidung SSV-NF 5/66 wurde an den Grundsätzen der Entscheidung SSV-NF 2/39 festgehalten und der Versicherungsschutz auch auf dem Weg von der Wohnung zur ärztlichen Untersuchungsstelle bejaht, wenn nach entsprechender vorheriger Bekanntgabe im Betrieb die ärztliche Untersuchungsstelle von der Wohnung aus aufgesucht wurde, ohne dass sich der Versicherte vorher zum Betrieb begeben hatte. Der auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte eingelegte Umweg zum Arzt wurde damit als geschützt angesehen. Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung SSV-NF 2/39 nahm der Gesetzgeber zum Anlass, den Weg von zu Hause zur ärztlichen Untersuchungs-/Behandlungsstelle zwecks Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nunmehr auch nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut unter den Schutz der Unfallversicherung zu stellen (§ 175 Abs 2 Z 2 ASVG idF 50.ASVG-Nov, BGBl 1991/676 und § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG idF 21.B-KUVG-Nov, BGBl 1991/679; vgl dazu die EB zur

50. ASVG-Nov - abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA, ASVG 70.Erg-Lfg Anm 3d zu § 175).

Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 2 erster Fall ASVG bzw § 90 Abs 2 Z 2 erster Fall B-KUVG ist somit weiterhin, dass der Arztweg in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Weg von oder zur Arbeitsstätte steht. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes auf derartigen Wegen die vorherige Meldung des Arztbesuches am Arbeitsplatz ist. Der erkennende Senat hat daher erst jüngst in der Entscheidung 10 ObS 85/01z wiederum ausgesprochen, dass das Aufsuchen der Behandlungsstätte während eines Krankenstandes nicht im Zusammenhang mit einem Weg zum Arbeitsplatz erfolgt und ein solcher Weg daher nicht unter Unfallversicherungsschutz steht. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt auch hier vor, weil das vom Kläger beabsichtigte Aufsuchen seines Hausarztes nach den Feststellungen der Vorinstanzen jedenfalls nicht im Zusammenhang mit einem Weg des Klägers von oder zu dem Arbeitsplatz erfolgte. Damit liegen die Voraussetzungen nach § 90 Abs 2 Z 2 erster Fall B-KUVG schon auf Grund dieser Erwägungen im hier zu beurteilenden Fall nicht vor, sodass auf die Frage, ob eine im Sinne dieser Bestimmung ausreichende Bekanntgabe des Arztbesuches durch den Kläger gegenüber seiner Dienstbehörde erfolgt ist, nicht mehr einzugehen ist.

Es liegen aber auch die Voraussetzungen für die Annahme des Versicherungsschutzes nach § 90 Abs 2 Z 2 zweiter Fall B-KUVG nicht vor, weil das Aufsuchen eines Arztes oder einer Einrichtung der Gesundheitsfürsorge zum Zweck der Vornahme einer Heilbehandlung nach dem Wortlaut dieses Gesetzes dieser Bestimmung überhaupt nicht zugeordnet werden kann. Diese Norm schützt nämlich den Weg von der Arbeitsstätte oder der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle und zurück zur Arbeitsstätte oder Wohnung, sofern es sich um eine mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende gesetzlich gebotene bzw vom Träger der Sozialversicherung oder vom Dienstgeber angeordnete Untersuchung handelt, die anderen Zwecken als der Durchführung einer ärztlichen Behandlung dient (SSV-NF 11/125; 2/113; RIS-Justiz RS0084986; Tomandl, SV-System 11.Erg-Lfg 299 mwN). Weiters muss berücksichtigt werden, dass auch die im § 90 Abs 2 Z 2 erster Fall B-KUVG in der hier anzuwendenden Fassung der

27. B-KUVG-Nov, BGBl I 1999/174, vor dem Verlassen der Dienststätte oder der Wohnung noch verlangte Verständigung des Dienstgebers oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person vom beabsichtigten Arztbesuch den auch vom Gesetzgeber weiterhin anerkannten Zweck hat, den Versicherungsträger durch auf diese Weise - zumindest zeitlich - im Vorhinein festgelegte Grenzen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme zu schützen, dass etwa andere eigenwirtschaftliche (privat motivierte) Fahrten (Wege) nachträglich als Arztwege behauptet werden (vgl dazu SSV-NF 11/126 mwN sowie die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zur 57.ASVG-Nov - abgedruckt in Teschner/Widlar aaO Anm 3e zu § 175). Nach zutreffender Rechtsansicht der Revisionswerberin erfüllt daher die - von den Vorinstanzen festgestellte - bloß allgemein gehaltene Aufforderung an den Kläger, "zu einem Arzt zu gehen und diese Krankheitsbestätigung ausfüllen zu lassen", umso weniger das für die Begründung eines Unfallversicherungsschutzes notwendige Erfordernis einer (zeitlich konkreten) Anordnung des Dienstgebers an den Versicherten im Sinne des § 90 Abs 2 Z 2 zweiter Fall B-KUVG, sich einer (ärztlichen) Untersuchung zu unterziehen. Diese Aufforderung stellt sich tatsächlich nur als Hinweis auf die sich aus dem Dienstrecht ergebenden Verpflichtungen im Krankheitsfall dar.

Daraus folgt, dass der Unfall des Klägers nicht unter Unfallversicherungsschutz stand. Der Revision der Beklagten war daher schon auf Grund der Ausführungen in der Rechtsrüge Folge zu geben, sodass sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie zur verfahrensrechtlichen Vorgangsweise der Vorinstanzen (Fällung eines Teilurteiles über das auf Feststellung gerichtete Eventualbegehren - vgl dazu 10 ObS 67/99x, 10 ObS 267/98g ua) erübrigt. In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Gründe aus der Aktenlage.

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