OGH 4Ob13/92; 4Ob16/94; 4Ob9/96; 4Ob273/00a; 4Ob221/03h; 4Ob181/04b; 4Ob221/07i; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob92/08w; 4Ob190/12p; 4Ob21/18v; 4Ob5/19t; 4Ob37/22b; 4Ob97/24d (RS0076521)

OGH4Ob13/92; 4Ob16/94; 4Ob9/96; 4Ob273/00a; 4Ob221/03h; 4Ob181/04b; 4Ob221/07i; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob92/08w; 4Ob190/12p; 4Ob21/18v; 4Ob5/19t; 4Ob37/22b; 4Ob97/24d27.8.2024

Rechtssatz

Für die "freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhanges mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. An einer solchen Freischöpfung besteht daher kein abhängiges, sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es keiner Einwilligung des Urhebers des benützten Werkes bedarf. Angesichts der Eigenart des neuen Werkes müssen die Züge des benützten Werkes verblassen.

Normen

UrhG §5 Abs2

4 Ob 13/92OGH07.04.1992

Veröff: SZ 65/49 = MR 1992,238 (Walter) = ÖBl 1992,75 = GRURInt 1993,176

4 Ob 16/94OGH08.03.1994

Auch; Beisatz: Pizzaflitzer (T1)

4 Ob 9/96OGH12.03.1996
4 Ob 273/00aOGH28.11.2000

Auch; nur: Für die "freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhanges mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. An einer solchen Freischöpfung besteht daher kein abhängiges, sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es keiner Einwilligung des Urhebers des benützten Werkes bedarf. (T2)

4 Ob 221/03hOGH16.12.2003

Beisatz: Die Benützung eines Werks bei der Schaffung eines anderen macht dieses dann nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benützten Werk ein selbständiges neues Werk ist. (T3)<br/>Beisatz: Freie Benützung setzt also voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient. (T4)

4 Ob 181/04bOGH19.10.2004

Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 221/07iOGH22.01.2008

nur: Für die "freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhanges mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. Angesichts der Eigenart des neuen Werkes müssen die Züge des benützten Werkes verblassen. (T5)

4 Ob 170/07iOGH11.03.2008

Beisatz: Durch Computeranimation gealtertes Portraitfoto als freie Benützung. (T6)<br/>Veröff: SZ 2008/31

4 Ob 102/08sOGH08.07.2008

Beis wie T6

4 Ob 92/08wOGH26.08.2008

Auch; Beis wie T6

4 Ob 190/12pOGH12.02.2013

Auch; nur T5

4 Ob 21/18vOGH20.02.2018
4 Ob 5/19tOGH26.03.2019

Vgl

4 Ob 37/22bOGH24.05.2022

Vgl; nur T5

4 Ob 97/24dOGH27.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0040OB00013_9200000_012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)