OGH 10ObS8/92; 10ObS129/92; 10ObS250/91; 10ObS258/91; 10ObS152/91; 10ObS37/94; 10ObS265/97m; 10ObS223/02w; 10ObS70/15i; 10ObS68/15w; 10ObS148/22w; 10ObS11/23z (RS0085101)

OGH10ObS8/92; 10ObS129/92; 10ObS250/91; 10ObS258/91; 10ObS152/91; 10ObS37/94; 10ObS265/97m; 10ObS223/02w; 10ObS70/15i; 10ObS68/15w; 10ObS148/22w; 10ObS11/23z16.1.2024

Rechtssatz

Bei der Ausgleichszulage wird grundsätzlich ausschließlich das Nettoeinkommen, seien es Barbezüge oder Sachbezüge berücksichtigt, nicht aber sonstiges Vermögen. Der Pensionist ist nicht verpflichtet, Vermögenswerte zu versilbern oder sein Kapital fruchtbringend anzulegen. Nur die tatsächlich bezogenen Einkünfte vermindern seinen Anspruch auf Ausgleichszulage. Hat der dagegen ein noch so großes Vermögen, das keine Einkünfte abwirft, oder einen Betrieb, der keinen steuerlichen Gewinn erzielt, ja sogar Bargeld in beträchtlicher Höhe, das er nicht fruchtbringend verwertet, so mindert dies seit der 1.ASVGNov BGBl 1956/266 seinen Anspruch auf Ausgleichszulage in keiner Weise. Das gleiche gilt, wenn ein Pensionist sein Vermögen nicht bestmöglich verwertet.

Normen

ASVG §292
BSVG §140
GSVG §149

10 ObS 8/92OGH24.03.1992
10 ObS 129/92OGH15.12.1992

Auch; Beisatz: Auch eine sonstige Verringerung seines Vermögensstammes durch Privatentnahmen und Veräußerung von Wertgegenständen hat keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage; die Versilberung von Sachwerten schlägt diesbezüglich nicht zu Buch. Wenn der Pensionist aber sein Vermögen fruchtbringend verwertet, dann sind die (laufenden) Erträgnisse als Einkünfte ausgleichszulagenrechtlich zu berücksichtigen. (T1)

10 ObS 250/91OGH15.12.1992

Auch; Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 6/140

10 ObS 258/91OGH23.02.1993

Auch; Beisatz: Ein Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter ist dann unbeachtlich, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen. (T2)

10 ObS 152/91OGH04.03.1993

Auch; Beis wie T2; Veröff: JBl 1994,191

10 ObS 37/94OGH18.10.1994

Veröff: SZ 67/175

10 ObS 265/97mOGH15.10.1997

Vgl auch

10 ObS 223/02wOGH17.09.2002

Vgl auch; Veröff: SZ 2002/118

10 ObS 70/15iOGH30.07.2015

Auch

10 ObS 68/15wOGH01.10.2015

Auch

10 ObS 148/22wOGH17.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Investition in eine Pensionsversicherung gegen monatliche Rente. (T3)

10 ObS 11/23zOGH16.01.2024

vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist Vermögen „ausgleichszulagenneutral“. Vermögenswerte – auch Bargeld –, die keinen Ertrag abwerfen, werden für den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht berücksichtigt. Der Rentner oder Pensionist ist auch nicht gehalten, sie so einzusetzen, dass daraus Einkünfte erzielt werden. Setzt der Rentner Teile seines Kapitals zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten ein, schmälert dies nicht seinen Anspruch auf Ausgleichszulage, solange das Vermögen nicht „aktiviert“ und daraus ein Einkommen bezogen wird. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19920324_OGH0002_010OBS00008_9200000_001